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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 14/10 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG 1999 § 18 Abs. 4 Buchst. a, UStG 1999 § 18 Abs. 9, UStG 1999 § 13 b Abs. 2 |
Schlagwörter | Steuererklärung, Steuererklärungspflicht, Vorsteuerabzug, Vorsteuervergütung, EG, EU |
Rechtsfrage: | 1. Liegt eine Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten vor, wenn man einem Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland trotz der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung die Möglichkeit zum Abzug aller Vorsteuerbeträge eines Jahres versagt, weil er nur für solche Zeiträume im allgemeinen Besteuerungsverfahren vorsteuerabzugsberechtigt sein soll, in denen er tatsächlich alle Umsätze in Deutschland getätigt hat? - 2. Wird die Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung dadurch ausgelöst, dass an einen österreichischen Steuerpflichtigen (EU-Ausland) ab 1.4.2004 Umsätze erbracht worden sind, für die er als Leistungsempfänger die Steuern nach § 13 b Abs. 2 UStG schuldet, so dass er ab diesem Zeitpunkt Voranmeldungen und eine Jahreserklärung abzugeben hat? - 3. Sind Vorsteuerbeträge, die ansonsten nur im Vergütungsverfahren hätten geltend gemacht werden können, im Rahmen der Jahreserklärung von den zu zahlenden Steuern abzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 04.02.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2800/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1267 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 19 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2011 |
Erledigungs-Az: | V R 14/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 25 94 |