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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 47/99
§§: InvZulG § 5 Abs 2 Nr 1 Buchst c, AO 1977 § 8, AO 1977 § 9
Schlagwörter Wohnsitz, Gewöhnlicher Aufenthalt, Investitionszulage
Rechtsfrage: Streitig ist, ob der am 4.10.1989 aus der DDR ausgereiste und im Mai 1990 zurückgekehrte Mehrheitsgesellschafter am Stichtag (9.11.1989) einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.08.1999
Vorinstanz/AZ: 2 K 36/99
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen