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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 25/09 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildung, Übergangszeit |
Rechtsfrage: | Mehr als vier Monate unterbrochene Ausbildung zwischen Abitur und Beginn des Zivildienstes: Sind Verzögerungen bei der Einberufung zum Wehr- / Zivildienst - ohne Einflussmöglichkeit des Kindes - für die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld unschädlich, so dass dem Kläger das Kindergeld auch dann zusteht, wenn der Sohn in dieser Zeit weder ausbildungsplatzsuchend noch bei der Berufsberatung gemeldet war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.03.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 380/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 24 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.05.2012 |
Erledigungs-Az: | III R 25/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren III R 25/09 ruht gemäß Beschluss vom 28.12.2009 bis zur Entscheidung des BFH in den Verfahren III R 5/07 und III R 41/07. Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 21 55 |