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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 56/01
§§: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Pflegekind, Kostenbeteiligung, Betreuung
Rechtsfrage: Kein Kindergeldanspruch für ein in den Haushalt des Klägers in Vollzeitpflege aufgenommenes und betreutes Kind (10 Jahre), für dessen Versorgung Geldbeträge in Höhe von monatlich 1.633 DM (Pflegegeld 856 DM, Erziehungsgeld 777 DM) vom Jugendamt gezahlt werden, weil dadurch vom Kläger kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag mehr geleistet wird und er für die Vollzeitpflege entlohnt wird. Zur Bewertung der Betreuungsleistung als nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag (20 v.H. der Gesamtunterhaltskosten). - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.03.2001
Vorinstanz/AZ: 11 K 1195/00 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 80 24
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 63/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 25.2.2003 - VIII R 63/01 (NV)