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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 37/16 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 |
Schlagwörter | Aktivierung, Film, Lizenz, Einmalzahlung, Schwebendes Geschäft, Bedingung, Gewinnverwirklichung |
Rechtsfrage: | Hat die Klägerin, eine Filmproduktionsgesellschaft, den Anspruch auf eine von dem Lizenznehmer am Ende der Laufzeit unter der Bedingung, dass der Lizenzvertrag nicht verlängert wird, zu leistende Schluss- oder Optionszahlung nach Fertigstellung und Ablieferung des Films zu aktivieren und ratierlich aufzulösen, oder ist die Erfassung erst im Zeitpunkt einer etwaigen Zahlung geboten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 266/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 24 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.12.2017 |
Erledigungs-Az: | IV R 37/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 26 04 |