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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 17/20 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art. 2, BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4, GG
Schlagwörter Werbungskosten, Erststudium, Verfassungswidrigkeit
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Bachelor- und Masterstudiengänge als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)? - Das Verfahren VI R 64/12 war durch Beschluss vom 18.12.2014 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 25.11.2011
Vorinstanz/AZ: 1 K 2819/08 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 09 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.04.2020
Erledigungs-Az: VI R 17/20
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: VI R 64/12 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils -- Abweisung der Klage