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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 64/05 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, LStDV § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Sonderzahlung, Zusatzversorgungskasse, Nachteilsausgleich |
Rechtsfrage: | Stellt der bei der Überleitung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse auf eine andere Zusatzversorgungskasse gezahlte Nachteilsausgleich (Ausgleichszahlung durch zusätzliche Umlageaufschläge über eine Zeitspanne von 20 Jahren) steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil beide Zusatzversorgungskassen die Beiträge unverändert im Umlageverfahren mit gleicher Abschnittsdeckung finanzieren und es sich damit um eine pauschale Umlagevorauszahlung für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer handelt, die diesen im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung zufließen (vgl. BFH-Urteil vom 14.9.2005 VI R 32/04, BFHE 210 S. 447, BFH/NV 2005 S. 2304)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 6297/03 L |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1769 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.02.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 64/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 25 74 |