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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 61/03 |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, AO 1977 § 180 Abs. 2, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 |
Schlagwörter | Lebensversicherung, Zinsen, Kapitaleinkünfte, Verwendung, Finanzierung |
Rechtsfrage: | Steuerpflicht der Zinsen aus einer zur Sicherung und Tilgung eines Baudarlehens eingesetzten Kapitallebensversicherung, wenn die abgesicherten Darlehensmittel teilweise kurzfristig auf einem Festgeldunterkonto zum Baukonto verzinslich angelegt worden sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 5670/01 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 39 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.07.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 61/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 07 55 |