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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 17/05 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO 1977 § 129, AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Zweijahresfrist, Bestandskraft, Neue Tatsache, grobes Verschulden |
Rechtsfrage: | Kann ein Antrag auf Durchführung der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG innerhalb der Zweijahresfrist auch dann noch mit Erfolg gestellt werden, wenn bereits ein bestandskräftiger Schätzungsbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum vorliegt? Beruht durch die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist gegen den Schätzungsbescheid das nachträgliche Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen (Abgabe der Steuererklärung) auf einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen, das einer Änderung des Bescheides wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 entgegen steht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 218/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 17/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 37 16 |