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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-273/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 86 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 144, RL 77/388/EWG Art. 14, RL 77/388/EWG Art. 11 Teil B Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Inlandsbeförderung, Einfuhr, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Kann Art. 144 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (die Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Teil B Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 entsprechen) dahin ausgelegt werden, dass die einzige Voraussetzung dafür, dass die verbundenen Leistungen der Inlandsbeförderung ("inbound")- von Flughäfen zum Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats mit der Klausel "frei Bestimmungsort"- nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, darin besteht, dass ihr Wert in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist, unabhängig davon, ob bei Einfuhr der Gegenstände tatsächlich Steuer bei den Zollstellen erhoben wird; ist es daher mit den genannten Gemeinschaftsvorschriften unvereinbar, die innerstaatlichen Vorschriften von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26.10.1972 in der damals zeitlich anwendbaren Fassung dahin auszulegen, dass in allen Fällen und damit auch denen nicht mehrwertsteuerpflichtiger Einfuhren - wie im vorliegenden Fall, in dem es um Dokumente und Gegenstände von geringem Wert geht - die weitere Voraussetzung ihrer tatsächlichen Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer (und der konkreten Entrichtung der Steuer bei den Zollstellen) bei der Einfuhr dieser Gegenstände erfüllt sein muss; und zwar gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Verbundenheit der Beförderungsdienstleistungen mit den Hauptleistungen (Einfuhren) und des Zwecks der Vereinfachung, der beiden Vorgängen zugrunde liegt?
Vorinstanz: Corte suprema di cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 343 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.10.2017
Erledigungs-Az: Rs C-273/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 51