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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 2/19 (BFH) |
§§: | EStG § 33 a Abs. 1 Satz 3, BAföG § 11 |
Schlagwörter | Unterhalt, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Gleichgestellte Person, Öffentliche Mittel, BAföG-Zuschuss, Studium |
Rechtsfrage: | Ist der nichteheliche, unterhaltsleistende Lebensgefährte einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt, wenn nicht aufgrund von dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen (hier: BAföG-Berechtigung bei Studium) kein Anspruch auf zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel bestand? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.11.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1082/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 04 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.03.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 2/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 08 47 |