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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 39/19 (BFH)
§§: KraftStG § 3 Nr. 6, KraftStG § 11
Schlagwörter Kraftfahrzeugsteuer, Steuerbefreiung, Verwendung, Öffentliche Verkehrsmittel
Rechtsfrage: Ist für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG hinsichtlich der Bemessung der ausreichenden Verwendung von über 50 % im steuerbegünstigten Linienverkehr auf die Gesamtverwendung jeweils in den periodisch wiederkehrenden Entrichtungszeiträumen i.S. des § 11 KraftStG abzustellen, oder auf den "Gesamtentrichtungszeitraum" zwischen Zulassung und Abmeldung des Kraftomnibusses? Genügt bereits ein Vorhalten als Ersatzfahrzeug ohne jede Fahrleistung im Entrichtungszeitraum? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 14.05.2018
Vorinstanz/AZ: 3 K 1322/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 05 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.12.2020
Erledigungs-Az: IV R 39/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 04 59