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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 21/15 (BFH) |
§§: | EStG § 33 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, BGB § 1601, BGB § 1603, BGB § 1602 |
Schlagwörter | Opfergrenze, Leistungsfähigkeit, Vermögen, Rücklage, Nachzahlung, Unterhalt, Kind, Veranlagungszeitraum |
Rechtsfrage: | Ist einsatzfähiges, nicht nur geringes Vermögen des Unterhaltsverpflichteten (hier: geleistete Rücklagen für Einkommensteuernachzahlungen bei Einkünften aus selbständiger Arbeit) bei der Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen an die Kinder miteinzubeziehen (Beurteilung nach zivil- oder steuerrechtlichen Grundsätzen)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 10187/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 13 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 21/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 15 20 |