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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 62/06 |
§§: | GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 119 Nr. 3 |
Schlagwörter | Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Altlasten, Rechtliches Gehör |
Rechtsfrage: | 1. Unter welchen Voraussetzungen sind die Kosten für eine Altlastensanierung als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts zu qualifizieren? Liegt im Streitfall insbesondere eine hinreichend konkretisierte Sanierungsverpflichtung vor, die der Erwerber übernommen hat? - 2. Verfahrensverstoß nach § 119 Nr. 3 FGO gegeben, weil die Entscheidung auf Unterlagen gestützt wird, die der Kläger weder kennt noch ihm zur Kenntnis gebracht wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.08.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2650/03 GrE |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 283 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 05 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.03.2009 |
Erledigungs-Az: | II R 62/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 26 32 |