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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 37/16 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
Schlagwörter Aktivierung, Film, Lizenz, Einmalzahlung, Schwebendes Geschäft, Bedingung, Gewinnverwirklichung
Rechtsfrage: Hat die Klägerin, eine Filmproduktionsgesellschaft, den Anspruch auf eine von dem Lizenznehmer am Ende der Laufzeit unter der Bedingung, dass der Lizenzvertrag nicht verlängert wird, zu leistende Schluss- oder Optionszahlung nach Fertigstellung und Ablieferung des Films zu aktivieren und ratierlich aufzulösen, oder ist die Erfassung erst im Zeitpunkt einer etwaigen Zahlung geboten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 17.06.2016
Vorinstanz/AZ: 1 K 266/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 24 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.12.2017
Erledigungs-Az: IV R 37/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 26 04