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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 6/12 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 |
Schlagwörter | Abfärbetheorie, Geringfügigkeit, Abgrenzung, Freiberufliche Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht, Rechtsanwalt, Treuhänder, Insolvenzverwalter |
Rechtsfrage: | 1. Tritt bei einer in der Hauptsache freiberuflich tätigen Rechtsanwaltssozietät die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ein, wenn ein die gleiche Qualifikation wie die Gesellschafter der Sozietät aufweisender, in der Sozietät angestellter Rechtsanwalt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses eigenverantwortlich als Treuhänder und Insolvenzverwalter tätig wird und der hieraus erzielte Umsatz zu einem gewerblichen Anteil in Höhe von 1,81 % bzw. 2,68 % der Gesamtumsätze führt? - 2. Kann die gewerbesteuerrechtliche Freibetragsregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG als Orientierung für die Bildung einer Geringfügigkeitsgrenze zur Abgrenzung von freiberuflichen und gewerblichen Einkünften dienen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 412/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.08.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 6/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 03 13 |