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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-98/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Kraftfahrzeug, Zulassungsabgabe, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: Frage 1: Ist Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c dahin auszulegen, dass eine Zulassungsabgabe für Kraftfahrzeuge (Personenwagen) in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einfließen muss, wenn ein Kaufvertrag über die Lieferung eines neuen Kraftfahrzeugs, das der Personenbeförderung dient, geschlossen worden ist, sofern das Fahrzeug entsprechend dem Kaufvertrag und der vom Käufer beabsichtigten Nutzung vom Händler an den Verbraucher als zugelassenes Fahrzeug zu einem Gesamtpreis geliefert wird, der sowohl den an den Händler gezahlten Preis als auch die Abgabe umfasst? - Frage 2: Kann ein Mitgliedstaat sein Abgabensystem so ausgestalten, dass die Zulassungsabgabe als ein vom Händler im Auftrag des Endkäufers verauslagter Betrag angesehen wird, so dass der Endkäufer der unmittelbar Abgabenpflichtige ist? - Frage 3: Ist es im Hinblick auf die Fragen 1 und 2 von Bedeutung, dass ein Personenwagen ohne Entrichtung der Zulassungsabgabe gekauft und geliefert werden kann, was in Betracht kommt, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht zur allgemeinen Beförderung von Personen oder Waren auf Verkehrsflächen benutzen will, für die das Straßenverkehrsgesetz gilt? - Frage 4: Ist es von Bedeutung, dass Gebrauchtfahrzeuge in nicht unbedeutendem Umfang vom Endverbraucher eingeführt oder u. a. als Übersiedlungsgut mitgeführt werden, der ohne Einschaltung eines Händlers die Zulassungsabgabe selbst bezahlt? - Frage 5: Ist es von Bedeutung, dass die Pflicht zur Entrichtung der Zulassungsabgabe - evtl. als Auslage - eintritt und fällig wird, bevor die Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer eintritt und fällig wird?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Datum: 11.02.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 106 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.06.2006
Erledigungs-Az: Rs C-98/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 29 80