Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 60/17 (BFH)
§§: DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4 Satz 1, KonsVerCHEV § 19 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Leitender Angestellter, Schweiz, Handelsregister
Rechtsfrage: Zugehörigkeit zu dem im Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis eines "leitenden Angestellten" : 1. Ist eine mit "Kollektivunterschrift zu zweien" ohne Funktionsbezeichnung im Schweizer Handelsregister eingetragene Person zu dem von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz erfassten Personenkreis der sog. "leitenden Angestellten" zugehörig? - 2. Ist § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV im Hinblick auf Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass über die Eintragung der betreffenden Person im Handelsregister ihre Zugehörigkeit zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis bestimmt werden kann? Ist Sinn und Zweck der in § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV geforderten Eintragung der betreffenden Personen im Handelsregister demnach, den Finanzverwaltungen eine praktikable und zuverlässige Abgrenzung des von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz umfassten Personenkreises zu ermöglichen? Wird diesem Bedürfnis auch dann Genüge getan, wenn die Eintragung einer dem Personenkreis des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zugehörigen Funktion nicht nur dann angenommen wird, wenn diese ausdrücklich im Handelsregister genannt ist, sondern sie sich in anderer Weise aus der bestehenden Eintragung im Handelsregister ergibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 13.07.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 2439/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 19 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2020
Erledigungs-Az: I R 60/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 04 96