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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 41/09 (BFH)
§§: EStG § 38 Abs. 1 Satz 3, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8
Schlagwörter Abschlussgebühr, Bausparkasse, Dritter, Verzicht, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn
Rechtsfrage: Stellt der Verzicht eines Dritten auf die sonst üblichen Gebühren für den Abschluss eines Bausparvertrages durch Bankmitarbeiter einen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG erkennbaren geldwerten Vorteil dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.06.2009
Vorinstanz/AZ: 8 K 307/07
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 1749
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 30 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.05.2010
Erledigungs-Az: VI R 41/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 20 98