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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 43/18 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 3, KAGG § 40 a Abs. 1 Satz 2, KAGG § 43 Abs. 18, EStG § 3 c Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kapitalanlagegesellschaft, Anteilsveräußerung, Hinzurechnung, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Außerbilanzielle Hinzurechnung negativer Aktiengewinne einer Kapitalanlagegesellschaft im VZ 2003: Entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG, der die Anwendung des § 40 a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen anordnet, für den Veranlagungszeitraum 2003 eine unechte, verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung? - Das Verfahren ist durch Beschluss vom 23.10.2019 ausgesetzt und dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt worden. - Az. BVerfG: 2 BvL 2/20 - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 20.06.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3981/16 K |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 12 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2019 |
Erledigungs-Az: | XI R 43/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: I R 22/18 -- Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an das BVerfG (Beschluss vom 23.10.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 02 13 |