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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 31/13 (BFH) |
§§: | EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit |
Rechtsfrage: | Können dem Steuerpflichtigen entstandene Zivilprozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) aus einem vor einem Landgericht geführten Gerichtsverfahren, in dem er auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages und auf Schadenersatz gegen die finanzierende Bank klagte, dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn zwar nach summarischer Prüfung die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten - ex ante - hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, der Steuerpflichtige jedoch freiwillig einen Anspruch mit dem Ziel seiner Durchsetzung mit gerichtlicher Hilfe erwirbt und dieser Anspruch nicht mit seinem existentiell notwendigen Lebensbedarf zusammenhängt und die Aufwendungen für den Zivilprozess somit nicht als zwangsläufig entstanden anzusehen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.05.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 238/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1337 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 33 63 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |