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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 23/18 (BFH) |
§§: | GrEStG § 6 Abs. 4 Satz 1, GrEStG § 6 Abs. 2 Satz 1, GrEStG § 1 Abs. 2 a, AO § 42 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Gesamthand, Insolvenz, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Grunderwerbsteuer - Übergang von einer Gesamthand - Teleologische Reduktion von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG: 1. Steht § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG entgegen, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand (hier: KG) in das Alleineigentum der an der Gesamthand beteiligten Person (hier: Kapitalgesellschaft) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, übergegangen ist, der Erwerb der Anteile an der Gesamthand innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgt und die für diesen Anteilserwerb gemäß § 1 Abs. 2 a GrEStG festgesetzte Steuer wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesamthand nicht durchsetzbar war? - 2. Ist in den Fällen des § 1 Abs. 2 a GrEStG für eine Nichtanwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG allein darauf abzustellen, ob der vorangegangene Erwerbsvorgang des wesentlichen Anteilsübergangs objektiv steuerbar ist, ohne dass zugleich die Steuer festgesetzt und erhoben worden sein muss? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 246/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 13 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.08.2020 |
Erledigungs-Az: | II R 23/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 19 07 |