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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 61/07
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, SGB III § 122 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Ausbildung, Übergangszeit, Ausbildungswilligkeit, Arbeitsloser
Rechtsfrage: Begrenzung der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf vier Monate: Steht dem Kläger das Kindergeld auch dann zu, wenn der Sohn nach Abbruch der Schulausbildung länger als vier Monate bis zum Beginn des Wehrdienstes bei der Arbeitsvermittlung nicht als arbeitsuchend geführt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 05.06.2007
Vorinstanz/AZ: 4 K 349/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 25 67
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die Revision III R 5/07 (Beschluss vom 6.8.2007). - Zurücknahme der Revision