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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 77/05 |
§§: | UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 2 Abs. 2, AO 1977 § 42, UStG 1999 § 15 Abs. 1 b |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Unternehmer, Pkw-Nutzung, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten |
Rechtsfrage: | Umsatzsteuerliche Anerkennung eines PKW-Mietvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: 1. Ändert sich die Unternehmereigenschaft, wenn ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber einen Pkw vermietet und hieraus nachhaltig Einnahmen bezieht? - 2. Steht § 42 AO 1977 dem Vorsteuerabzug entgegen? - 3. Führt die Regelung des § 15 Abs. 1 b UStG, wonach Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung von Fahrzeugen entfallen, nur zu 50 v.H. abziehbar sind, zu einer Begrenzung des Vorsteuerabzugs, da das Fahrzeug im Unternehmen des Arbeitnehmers ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird? - 4. Beruht die private Nutzung des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer auf einem anderen Rechtsgrund, nämlich dem Arbeitsverhältnis? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 11.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 168/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 13 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.10.2007 |
Erledigungs-Az: | V R 77/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 10 24 |