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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 85/99 |
§§: | ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 12, BewG § 12 |
Schlagwörter | Schenkungsteuer, Kapitalumbuchungen, Personengesellschaft, Kapitalforderung, Kapitalverlustkonto |
Rechtsfrage: | Stellen Kapitalumbuchungen bei einer KG, die beim Schenker zur Minderung seiner Forderungen und beim Empfänger zur Minderung des Saldos seines (unverzinslichen) Kapitalverlustkontos führen, eine freigebige Zuwendung unter Lebenden dar. Verlieren die vormals in der Hand des Schenkers liegenden Forderungen durch die Umbuchungen für den Empfänger den Charakter als Forderungen, weil die Minderung des Kapitalverlustkontos lediglich die Chancen verbessern, früher über Gewinne der KG zu verfügen. Aufgrund negativer Ertragsaussichten der Gesellschaft sind Gewinne in naher Zukunft jedoch nicht zu erwarten. Ist die Zuwendung beim Empfänger als "Minderung des Kapitalverlustkontos" mit dem Nennwert zu bewerten oder als Zuwendung "Chancenverbesserung auf frühere Verfügbarkeit von Gewinnanteilen" nicht bewertbar. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 02.10.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2628/93 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 59 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.03.2002 |
Erledigungs-Az: | II R 85/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 86 35 |