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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 24/03
§§: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 8, AO 1977 § 4
Schlagwörter Tatsächliche Verständigung, Bindung, Treu und Glauben, Geldwerter Vorteil
Rechtsfrage: Besteuerung geldwerter Vorteile (Zuschüsse zur Krankenversicherung eines selbständigen Versicherungsvertreters), die aufgrund einer tatsächlichen Verständigung bereits beim Auftraggeber (Versicherungsgesellschaft) pauschal versteuert wurden. Erstreckt sich die Bindung in Fällen, in denen sich die Verwaltung aus Praktikabilitätsgründen mit Großunternehmen auf die Übernahme von Steuerschulden Dritter aus einem bestimmten Sachverhaltskomplex verständigt, auch auf eine nicht unmittelbar beteiligte Finanzbehörde, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.05.2003
Vorinstanz/AZ: 10 K 7006/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 1210
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 35 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.2004
Erledigungs-Az: X R 24/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 55