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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 43/10 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, BGB § 1615 l Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Unterhalt, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Berufsausbildung |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch für ein Kind, dass anlässlich einer Geburt seine Ausbildung wegen Mutterschutz und Elternzeit unterbricht, diese aber nach der Geburt abschließt: Ist für die Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, wenn ein entsprechender Zufluss der Mittel fehlt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2790/09 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 25 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.08.2012 |
Erledigungs-Az: | III R 43/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 32 84 |