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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 14/01
§§: AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 3, EGAO Art. 97 § 10 Abs. 3, GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 7, GewStG § 9 Nr. 2, FGO § 75, FGO § 60
Schlagwörter Gewerblicher Grundstückshandel, Fünfjahreszeitraum, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Außenprüfung, Grundlagenbescheid, Kürzung, Gewerbeertrag, Beiladung
Rechtsfrage: 1. Endet die Frist zur Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für 1980 und 1982 spätestens mit Ablauf des 31.12.1990 (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 3), wenn im Jahr 1984 die Außenprüfung beginnt, diese im Jahr 1984 unterbrochen und in Jahr 1991 fortgesetzt wird? - 2. Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Baustoffhändler, der innerhalb kurzer Zeit (?; vgl. 3.) drei Objekte im Alleineigentum und eine Grundstückshälfte (Miteigentum) veräußert? - 3. Ist der von der Rechtsprechung aufgestellte Fünfjahreszeitraum gewahrt, wenn die notariellen Verkaufsverträge des ersten und letzten Grundstücksgeschäfts innerhalb von 5 Jahren abgeschlossen werden oder ist für die Fristberechnung auf den Baubeginn und den Besitzübergang abzustellen? - 4. Kann der Gewinn aus dem Miteigentumsanteil in den Gewerbeertrag einbezogen werden, wenn keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt wird; ggf. zusätzliche Berücksichtigung von Aufwendungen der Miteigentümerin und der Tochter? - 5. Ist der Gewerbeertrag um den Gewinnanteil aus der Grundstücksgesellschaft/Grundstücksgemeinschaft gem. § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen? - 6. Unterlassene Beiladung der Miteigentümerin und unterlassene Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen (§ 75 FGO). - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.12.2000
Vorinstanz/AZ: 9 K 130/94
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 79 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2005
Erledigungs-Az: X R 74/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 74/01 - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 48 33