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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 89/04
§§: EStG § 19, EStG § 8 Abs. 2
Schlagwörter Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Fahrtkosten
Rechtsfrage: Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Überlassung einer persönlichen, nicht übertragbaren Jahres-Netzkarte C an einen Ruhestandsbeamten nach dem Marktwert der Karte (Preis der Karte für einen Dritten) abzüglich Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG oder nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten (vgl. a. Beschluss des BFH vom 29.10.2004 VI B 186/03, BFH/NV 2005 S. 206)? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.09.2004
Vorinstanz/AZ: 4 K 3657/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 14 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2007
Erledigungs-Az: VI R 89/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 21 31