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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 133/98 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 4 Satz 4, EStG § 10 e Abs. 5 a, EStG § 52 Abs. 14 Satz 4 |
Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Folgeobjekt, Einkommensgrenze |
Rechtsfrage: | Ist die ab dem Jahre 1992 geltende Einkommensgrenze des § 10 e Abs. 5a EStG bei einem Folgeobjekt unbeachtlich, wenn das Erstobjekt vor dem 1.1.1992 angeschafft worden ist? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 03.11.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 511/97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2001 |
Erledigungs-Az: | X R 133/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 51 37 |