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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 50/14 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, AO § 37 Abs. 2 Satz 1, AO § 48 Abs. 1, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 18 Abs. 4, AO § 218 Abs. 2
Schlagwörter Erstattungsanspruch, Dritter, Vorauszahlung, Prostituierte, Bordell, Abrechnungsbescheid
Rechtsfrage: Steht dem Kläger, der einen Sauna- und Erotik-Club betreibt, in dem weibliche Prostituierte auf Honorarbasis selbständig arbeiten, und der im Rahmen des so genannten "Düsseldorfer Verfahrens" Beträge als Einkommensteuer- und Umsatzsteuervorauszahlungen der Prostituierten als Dritter nach § 48 Abs. 1 AO an das Finanzamt angemeldet und abgeführt hat, ein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO einer ohne rechtlichen Grund gezahlten Steuer zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 15.05.2014
Vorinstanz/AZ: 3 K 2923/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 622
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 07 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.05.2016
Erledigungs-Az: VII R 50/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 12 50