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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 51/09 (BFH)
§§: GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 20, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Verfassung, Kapitaleinkünfte, Steuerberatungskosten, Sonderausgabe, Privat, Einkünfteerzielungsabsicht, Leerstehende Wohnung, Werbungskosten
Rechtsfrage: Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 2007? Verfassungswidrigkeit der ab dem 1.1.2006 erfolgten Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.)? - Liegt in Bezug auf eine leerstehende Wohnung Einkünfteerzielungsabsicht vor, so dass die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 14.10.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 845/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 40 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.10.2012
Erledigungs-Az: VIII R 51/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 04 14