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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 97/96
§§: EStG § 6b Abs. 3, EStG § 52 Abs. 1, EStG § 52 Abs. 9
Schlagwörter Rücklage, Auflösung, Frist, Übergangsregelung, Gebäude
Rechtsfrage: Beträgt die Reinvestitionsfrist einer im Jahre 1988 gebildeten § 6b-Rücklage für ein neu hergestelltes Gebäude vier oder sechs Jahre? Gilt die durch das WoBauFG i.d.F. des StRefG 1990 verlängerte Frist auch für Fälle, in denen die Reinvestitionsfrist am 1.1.1990 noch nicht abgelaufen war oder ist § 6b Abs.3 EStG n.F. aufgrund § 52 Abs.9 EStG i.d.F. des StRefG 1990 erstmals auf nach dem 31.12.1989 vorgenommene Veräußerungen anzuwenden? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 17.04.1996
Vorinstanz/AZ: 6 K 3625/95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.1999
Erledigungs-Az: X R 97/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 05 61