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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 18/06 |
§§: | EStG 1997 § 34 Abs. 1 Satz 2, EStG 1997 § 17, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Ermäßigter Steuersatz, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Tarif |
Rechtsfrage: | Entfaltet die rückwirkende Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997 S. 2590) eine unzulässige "echte" Rückwirkung und verstößt damit gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 3605/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 979 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 24 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.01.2011 |
Erledigungs-Az: | IX R 81/06 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VIII R 18/06 ruht bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 (Beschluss vom 22.10.2007). - abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 81/06 - Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 09 33 |