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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 43/07 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 4, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung
Rechtsfrage: Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 a EStG: Richtige Ermittlung der Überentnahmen und hierfür maßgeblicher Gewinnbegriff; Verhältnis des § 4 Abs. 4 a EStG zu § 4 Abs. 4 EStG; unzulässige unterschiedliche Behandlung von Darlehenszinsen für die Finanzierung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen? - (Abtrennung des Streitjahres 2000 vom Revisionsverfahren X R 4/06) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 27.09.2005
Vorinstanz/AZ: I 231/2005
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 802
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 21 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.03.2011
Erledigungs-Az: X R 4-5/06, X R 43-44/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren X R 43/07 ruht gemäß Beschluss vom 20.7.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06.- Das Verfahren X R 43/07 fortgeführt.- Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 26 07