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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 63/08 (BFH) |
§§: | EStG § 33, EStG § 33 a Abs. 2 Satz 1, EStG § 32 Abs. 6, GG Art. 6, GG Art. 3 Abs. 1, BGB § 1610 |
Schlagwörter | Studiengebühr, Außergewöhnliche Belastung, Privatschule, Unterhalt, Verfassungswidrigkeit |
Rechtsfrage: | Ist der Ausbildungsfreibetrag des § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG bei besonders kostenintensiven Inlandsstudien bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht mehr verfassungskonform? Sind daher Studiengebühren an einer privaten Hochschule über die Pauschalen des § 32 Abs. 6 EStG und des § 33 a Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 16.07.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 205/06 (4) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 42 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 63/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 02 66 |