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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-202/19 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108
Schlagwörter EG, EU, Nichtigkeit, staatliche Beihilfe
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 13.12.2018 Rs T-111/15: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das Urteil des Gerichts vom 13.12.2018 in der Rechtssache T-111/15 aufzuheben; und - Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 4 sowie die Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2015/1226 der Kommission vom 23.7.2014 über die staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen; und in jedem Fall - der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für dieses Rechtsmittel und das Verfahren in der Rechtssache T-111/15 vor dem Gericht aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 13.12.2018
Vorinstanz/AZ: Rs T-111/15
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 164 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.01.2020
Erledigungs-Az: Rs C-202/19 P