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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 77/05 |
§§: | FGO § 40 Abs. 2, KStG § 47 Abs. 2 Nr. 3, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 10 d Abs. 4, FGO § 47, FGO § 65 |
Schlagwörter | Zulässigkeit, Anfechtungsklage, Prozesserklärung, Akten, Auslegung |
Rechtsfrage: | Ergibt sich aus der in § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG vorgesehenen Änderungsmöglichkeit der Verlustfeststellung bei fehlender steuerlicher Auswirkung des nicht ausgeglichenen Verlustes eine Beschwer durch eine Nullfestsetzung? - Kann eine Klage als Klage gegen eine Verlustfeststellung ausgelegt werden, weil nach dem allein der Finanzbehörde bekannten Inhalt der Steuerakten nur dieser Anfechtungsgegenstand geeignet wäre, dem materiellrechtlichen Begehren zum Erfolg zu verhelfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.06.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 5304/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 42 17 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |