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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 52/13 (BFH)
§§: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 518 Abs. 2
Schlagwörter Schenkungsteuer, Schenker, Entstehung, Zeitpunkt, Freigebige Zuwendung
Rechtsfrage: Zeitpunkt der Schenkung - wer ist Schenker: Liegt eine freigebige Zuwendung vor, wenn ein formunwirksamer Schenkungsvertrag durch Abgabe eines Überweisungsträgers an die Bank und Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten i.S. § 518 Abs. 2 BGB geheilt wird, die Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten aber erst nach dem Tode des Schenkers eintritt und der Gesamtrechtsnachfolger die Schenkung zu keinem Zeitpunkt widerruft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.04.2013
Vorinstanz/AZ: 3 K 2972/12 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 11 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.06.2015
Erledigungs-Az: II R 52/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 20 52