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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 52/03
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Bewirtungskosten, Berufliche Veranlassung, Arbeitnehmer
Rechtsfrage: Nach Abzug der Erstattung durch den Dienstherrn verbleibender Restbetrag der Bewirtungskosten anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand eines Brigadegenerals wegen der ausschließlich beruflichen Veranlassung (Einladung und Veranstaltung des Arbeitgebers) als Werbungskosten abziehbar oder den Kosten der Lebensführung (Fest des Arbeitnehmers) zuzurechnen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.03.2003
Vorinstanz/AZ: 5 K 4506/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 01 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.01.2007
Erledigungs-Az: VI R 52/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 43