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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-17/14 (EuGH)
§§: AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Dividendenausschüttung, Dividendensteuer, Körperschaftsteuer, Investmentanteile, Niederlande, Vergleich, Quellensteuer, Kapitalverkehrsfreiheit, Anrechnung
Rechtsfrage: 1. Muss sich bei der Anwendung von Art. 63 AEUV der Vergleich zwischen einem Gebietsfremden und einem Gebietsansässigen in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem der Quellenstaat von einer Dividendenausschüttung Dividendensteuer einbehalten hat, auch auf die Körperschaftssteuer erstrecken, auf die die Dividendensteuer bei Gebietsansässigen angerechnet wird? - 2. a) Sind, falls die erste Frage bejaht wird, bei dem Vergleich alle Kosten zu berücksichtigen, die wirtschaftlich gesehen mit den Aktien zusammenhängen, aus denen die Dividenden fließen? - b) Sind, falls die vorhergehende Frage verneint wird, doch eine eventuelle Anrechnung von mitgekauften Dividenden und eine eventuell durch den Besitz der betreffenden Aktien hervorgerufene Finanzierungslast zu berücksichtigen? - 3. Ist es, falls die Antwort auf die erste Frage bejaht wird, bei der Beurteilung, ob eine eventuell diskriminierende Quellensteuer rechtswirksam neutralisiert wird, aufgrund eines vom Quellenstaat geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ausreichend, dass i) das diesbezügliche DBA eine Steuerminderung im Wohnsitzstaat durch die Anrechnung der Quellensteuer vorsieht und dass im konkreten Fall, obwohl diese Möglichkeit nicht uneingeschränkt besteht, ii) die Minderung dazu führt, dass die niederländische Steuerlast für einen Gebietsfremden nicht höher ist als für einen Gebietsansässigen? Ist bei einer unzureichenden Kompensation in dem Jahr, in dem die Dividenden ausgeschüttet wurden, bei der Beurteilung der Neutralisierung die Möglichkeit von Bedeutung, dass der nicht angerechnete Teil übertragen werden und von der Anrechnungsmöglichkeit in späteren Jahren Gebrauch gemacht werden kann?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 129 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.09.2015
Erledigungs-Az: Rs C-10/14, C-14/14 und C-17/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 25 70