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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 2228/08 (BVerfG) | 
| §§: | EStG 1997 § 3 Nr. 12 Satz 1, EStG 1997 § 22 Nr. 4 Satz 2, EStG 1997 § 8, EStG 1997 § 9, AbgG § 12 Abs. 1, AbgG § 12 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 38 Abs. 1, GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 | 
| Schlagwörter | Abgeordneter, Abgeordnetenpauschale, Arbeitslohn, Aufwandsentschädigung, Bundestag, Bundesverfassungsgericht, Einkommensteuer, Einkünfte, Entscheidungserheblichkeit, Gesetzgeber, Gestaltungsspielraum, Gleichheit, Höhe, Kostenpauschale, Mandat, Normenkontrolle, Nachweis, Parlament, Popularklage, Steuerbefreiung, Steuererleichterung, Steuerpflicht, Typisierung, Verfassung, Vorlagepflicht, Werbungskosten | 
| Rechtsfrage: | Keine Vorlage an das BVerfG wegen angeblich gleichheitswidriger Begünstigung durch steuerfreie Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten - Entscheidungserheblichkeit i.S. des Art. 100 GG - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Keine generelle Zulässigkeit von Richtervorlagen in Verfahren Nichtbegünstigter - Verfassungsbeschwerde | 
| Vorinstanz: | BFH | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.09.2008 | 
| Vorinstanz/AZ: | VI R 13/06 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 36 26 | 
| Erledigendes Gericht: | BVerfG | 
| Erledigungs-Datum: | 26.07.2010 | 
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 22 41 | 
