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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 2/22 (BFH) |
§§: | EStG § 3 a Abs. 4, EStG § 52 Abs. 4 a Satz 3, GewStG § 7 b, GewStG § 36 Abs. 2 c Satz 3, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Sanierungsgewinn, Antrag, Gesetzesänderung, Festsetzungsfrist, Rückwirkendes Ereignis |
Rechtsfrage: | Führt ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4 a Satz 3 EStG und § 36 Abs. 2 c Satz 3 GewStG in einem sog. Altfall (Schulderlass vor dem 9.2.2017) als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 16.11.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1367/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 02 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.10.2024 |
Erledigungs-Az: | IV R 2/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 01 64 |