Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 15.03.2021 - 7 K 1827/18 =
SIS 21 10 02 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) eine
Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung
(EStG) auszustellen ist.
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Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand
des Unternehmens ist neben dem Halten und Verwalten eigenen
Vermögens auch die Beratung von Unternehmen (ohne Rechts- oder
Steuerberatung). Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der
XY GmbH (im Weiteren: Tochtergesellschaft). Andere Beteiligungen
hat die Klägerin seit ihrer Gründung nicht. Aus der
Beteiligung bezieht die Klägerin jährliche
Ausschüttungen. Beratungsleistungen erbringt sie nur
gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, um ihre
Gewinnausschüttungen zu steigern. Da sie nicht über
eigenes Personal verfügt, kauft sie die Beratungsleistungen
ein und stellt sie der Tochtergesellschaft weitgehend kostendeckend
zur Verfügung. Die festgesetzte Körperschaftsteuer war in
der Vergangenheit stets niedriger als die anzurechnende
Kapitalertragsteuer.
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Mit Schreiben vom 11.10.2016 beantragte die
Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 5
Satz 4 EStG ab dem 01.01.2016. Der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) lehnte den Antrag ab. Nach
erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage auf Erteilung
einer Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG
erhoben. Die Klage hatte aus den in EFG 2021, 759
veröffentlichten Gründen Erfolg.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung von § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG. Das Finanzgericht
(FG) habe die Vorschrift fehlerhaft ausgelegt, indem es auf die
tatsächlich von der Klägerin ausgeübte
Tätigkeit abgestellt habe und nicht darauf, dass die
Klägerin nach der Satzung Beratungsleistungen erbringen
dürfe.
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Das FA beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unzulässig zu
verwerfen,
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hilfsweise als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Revision sei unzulässig, da das FA
nicht hinreichend darlege, woraus sich die Verletzung materiellen
Bundesrechts durch die Entscheidung des FG ergebe (§ 120 Abs.
3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Revision
sei jedenfalls unbegründet. Das FG habe zu Recht entschieden,
dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5
Satz 1 EStG erfülle und ihr daher eine Bescheinigung
gemäß § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG auszustellen
sei.
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II. 1. Die Revision des FA ist zulässig.
Die Revisionsbegründung entspricht noch den Anforderungen des
§ 120 Abs. 3 FGO. Der Revisionskläger muss die
Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung
ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Das FA macht
geltend, das FG habe das Merkmal „auf Grund der Art seiner
Geschäfte“ in § 44a Abs. 5 Satz 1
EStG fehlerhaft ausgelegt. Darin liegt die Rüge eines
Rechtsanwendungsfehlers.
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2. Die Revision ist aber unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Klägerin einen Anspruch auf
Erteilung der Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 Satz
4 EStG hat.
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a) Die klageweise begehrte Bescheinigung
gemäß § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG ist ein
begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 130 Abs. 2
der Abgabenordnung. Zwar erledigt sich das Klagebegehren
fortlaufend, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet
oder erstattet wird. Da die ablehnende Entscheidung des FA aber
keine zeitliche Begrenzung enthält, wirkt sie auch in die
Zukunft. Deshalb besteht das rechtliche Interesse der Klägerin
an der Erteilung der Bescheinigung fort, ohne dass es hierzu einer
Klageerweiterung bedarf. Statthafte Klageart ist die
Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Variante 2 FGO).
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b) Bei Kapitalerträgen, die dem
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und die einem
unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen
Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht
vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des
Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund
der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als
die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer (§ 44a Abs. 5 Satz 1 EStG). Diese
Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des für den
Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen (§ 44a
Abs. 5 Satz 4 EStG). Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des
Widerrufs auszustellen (§ 44a Abs. 5 Satz 5 EStG).
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Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig,
dass die Ausschüttungen der Tochtergesellschaft bei der
Klägerin als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Das FG hat
überdies festgestellt, dass die Kapitalertragsteuer in der
Vergangenheit stets höher war als die festgesetzte
Körperschaftsteuer der Klägerin (sogenannte
Überzahlersituation). Auch darüber besteht zwischen den
Beteiligten kein Streit. Streitig ist allein, ob dies seine Ursache
in der „Art der Geschäfte“ der
Klägerin hatte und ob die Situation auf Dauer besteht.
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c) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat § 44a
Abs. 5 Satz 4 EStG in der Vergangenheit restriktiv ausgelegt. Die
Überzahlersituation muss danach auf der Geschäftsstruktur
beruhen (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.1997 - I R 22/97, BFHE 184,
334, BStBl II 1997, 817 = SIS 98 03 03 und vom 29.03.2000 - I R
32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496 = SIS 00 10 40, jeweils
unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/2501,
S. 20). Sie muss der ausgeübten Geschäftstätigkeit
derart immanent sein, dass ein wirtschaftlich besseres Ergebnis
zwangsläufig nicht erzielt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom
27.08.1997 - I R 22/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817 = SIS 98 03 03 und vom 29.03.2000 - I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000,
496 = SIS 00 10 40). Unerheblich ist, wenn sich eine
Überzahlersituation aus der jeweiligen Marktsituation ergibt
(vorübergehende Gewinnlosigkeit, Preisverfall, Insolvenz oder
schlechte Marktlage) oder wenn sie auf individuellen Gegebenheiten
beruht. Wäre es dem Steuerpflichtigen tatsächlich und
nach seinem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand
möglich, die Überzahlersituation abzuwenden (vgl.
BFH-Urteil vom 27.08.1997 - I R 22/97, BFHE 184, 334, BStBl II
1997, 817 = SIS 98 03 03), ist diese nicht strukturell bedingt
(vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2000 - I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II
2000, 496 = SIS 00 10 40). Der BFH hat deshalb einen Anspruch auf
die Erteilung der Bescheinigung stets verneint, wenn die
Überzahlersituation nicht auf die „Art der
Geschäfte“ zurückzuführen war,
sondern auf die Art und Weise, in der diese ausgeübt wurden
(vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1997 - I R 22/97, BFHE 184, 334, BStBl
II 1997, 817 = SIS 98 03 03). Die Überzahlersituation liegt
„auf Dauer“ vor, wenn ihr Ende auf einen
noch nicht feststehenden und nicht absehbaren Zeitpunkt fällt
(vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1995 - I R 118/94, BFHE 179, 396, BStBl
II 1196, 199 = SIS 96 08 01).
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d) Der erkennende Senat schließt sich
der bisherigen BFH-Rechtsprechung im Grundsatz an. Soweit der BFH
allerdings in der Vergangenheit eine auf Dauer bestehende
strukturelle Überzahlersituation bei
Holdingkapitalgesellschaften verneint hat (BFH-Urteil vom
27.08.1997 - I R 22/97, BFHE 184, 334, BStBl II 1997, 817 = SIS 98 03 03), lag dem eine andere Rechtslage zugrunde. Mit der Neufassung
des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im
Streitzeitraum geltenden Fassung (KStG) durch das
Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) sind
laufende (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG) und einmalige (§ 8b
Abs. 2 Satz 1 KStG) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG unter weiteren Voraussetzungen in der Regel zu 95 % steuerfrei
gestellt worden.
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aa) Soweit die Einnahmen einer
Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b
Abs. 1 KStG (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften
bestehen, ist bei ihr aus Rechtsgründen zwangsläufig eine
Überzahlersituation aufgrund der „Art der
Geschäfte“ dauerhaft gegeben, denn
gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 8b Abs. 1
KStG beim Kapitalertragsteuerabzug nicht zu berücksichtigen.
Die (weitgehende) Steuerfreiheit der Beteiligungserträge wird
erst durch die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten
Kapitalertragsteuer bewirkt, die gemäß § 36 Abs. 4
Satz 2 EStG im Rahmen der Veranlagung erstattet werden kann. Dabei
wird die „Art der Geschäfte“ - wie
bisher - im Regelfall durch die im Rahmen des
satzungsgemäßen Gegenstands tatsächlich entfaltete
Tätigkeit bestimmt.
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bb) Sieht die Satzung einer solchen
Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine
weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie
die Überzahlersituation vermeiden könnte, kommt es darauf
nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit
tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer
Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere
Geschäftstätigkeit auszuüben
(Brandis/Heuermann/Jachmann, § 44a EStG Rz 89). Auf den
abstrakten Geschäftszweck kann nicht allein abgestellt werden.
Sonst müsste auch eine außerhalb des
satzungsgemäßen Unternehmenszwecks entfaltete weitere
Geschäftstätigkeit unbeachtlich sein. Entscheidend ist,
ob die Gesellschaft aufgrund ihrer (gegenwärtigen) Struktur
auch tatsächlich in der Lage wäre, die erlaubte weitere
Tätigkeit (jederzeit) aufzunehmen. Dann beruht die
Überzahlersituation nicht mehr auf der „Art der
Geschäfte“.
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Aus dem BFH-Urteil vom 29.03.2000 - I R 32/99
(BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496 = SIS 00 10 40) ergibt sich
nichts anderes. Dort ist die Erteilung einer Bescheinigung
gemäß § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG nicht wegen des
satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands verneint worden,
sondern wegen der tatsächlichen „Art der
Geschäfte“ der Gesellschaft.
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Ob die Gesellschaft ohne vorherige
Änderung ihrer Struktur nicht in der Lage wäre, die in
der Satzung vorgesehene weitere Geschäftstätigkeit auch
tatsächlich zu entfalten, ist im Wesentlichen Tatfrage, deren
Feststellung und Beurteilung dem FG als Tatsacheninstanz
obliegt.
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cc) Nichts anderes gilt, wenn die Gesellschaft - wie im
Streitfall - von der Ermächtigung zwar Gebrauch macht, dabei
aber nicht am Markt tätig wird. Wäre die Gesellschaft
ohne eine vorherige
Änderung ihrer Struktur nicht in der Lage, die Tätigkeit
mit Gewinn am Markt anzubieten, steht auch in diesem Fall die
tatsächlich entfaltete Tätigkeit, die über das reine
Halten und Verwalten eigener Beteiligungen hinausgeht, der Annahme
nicht entgegen, dass die Überzahlersituation auf der
„Art der Geschäfte“ beruht. Das
wäre anders, wenn die Gesellschaft die Tätigkeit ohne
vorherige Änderung ihrer Struktur (jederzeit) auch am Markt
anbieten könnte oder tatsächlich am Markt anböte,
jedoch ohne Erfolg. Dann beruht die Überzahlersituation nicht
mehr auf der „Art der Geschäfte“,
sondern auf der Art und Weise, in der diese Geschäfte erbracht
werden.
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Ob die Gesellschaft strukturell nicht in der
Lage ist, ihre Tätigkeit (jederzeit) mit Gewinn am Markt
anzubieten oder ob sie lediglich erfolglos agiert, ist wiederum
Tatfrage, deren Beurteilung in erster Linie dem FG obliegt.
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dd) Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht
schließlich im Grundsatz nicht entgegen, dass die
Gesellschaft ihre Struktur ändern könnte. Auch die
Satzung könnte im Rahmen des gesellschaftsrechtlich
Möglichen jederzeit geändert werden. Bestehen keine
Anhaltspunkte, dass die bestehende Geschäftsstruktur oder die
Satzung geändert werden sollen, ist die
Überzahlersituation auch unter den beschriebenen besonderen
Umständen von Dauer. Für die Annahme einer strukturell
bedingten dauerhaften Überzahlersituation muss nicht jede
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
ausgeschlossen sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass die
Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen ist
(§ 44a Abs. 5 Satz 5 EStG). Ändern sich die
tatsächlichen Verhältnisse und entfällt deshalb die
Dauerüberzahlersituation oder ist sie nicht mehr strukturell
bedingt, kann die Bescheinigung jederzeit widerrufen werden.
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Die Feststellung und Bewertung entsprechender
tatsächlicher Anhaltspunkte ist wiederum Sache des FG.
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e) Nach diesen Maßstäben hat das FG
zu Recht erkannt, dass der Klägerin eine Bescheinigung
gemäß § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG auszustellen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich zwar nicht um eine reine
Holdingkapitalgesellschaft, da ihre Satzung neben dem Halten und
Verwalten eigener Beteiligungen auch die Erbringung von
Beratungsleistungen vorsieht und die Klägerin auch
Beratungsleistungen erbringt. Auf der Grundlage seiner
tatsächlichen Feststellungen konnte das FG jedoch ohne
Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des §
44a Abs. 5 Satz 1 EStG im Streitfall dennoch erfüllt sind.
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aa) Zum einen bietet die Klägerin ihre
Beratungsleistungen nicht am Markt an, sondern berät
ausschließlich ihre Tochtergesellschaft. Zum andern ist sie
auch nicht dafür ausgestattet, Beratungsleistungen mit Gewinn
am Markt anbieten zu können, da sie mangels eigenen Personals
die (von ihr erbrachten) Beratungsleistungen selbst einkaufen muss.
Aus diesen tatsächlichen Feststellungen konnte das FG
rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass die Klägerin
aufgrund ihrer Struktur nicht in der Lage war und ist, eine
Beratungstätigkeit mit Gewinn am Markt anzubieten. Dieser
Schluss ist zumindest möglich. An die tatsächlichen
Feststellungen des FG und seine tatsächlichen
Schlussfolgerungen ist der BFH gemäß § 118 Abs. 2
FGO gebunden. Dies zugrunde gelegt, beruht die
Überzahlersituation der Klägerin auf der „Art ihrer
Geschäfte“ und nicht auf der Art und
Weise, wie sie ihre Geschäfte erbringt.
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Ob die Klägerin für die von ihr
eingekauften Beratungsleistungen von ihrer Tochtergesellschaft auch
einen höheren als den Einkaufspreis hätte verlangen
können, ist unerheblich, weil ein solcher Preis am Markt
jedenfalls nicht realisiert werden könnte. Jeder Dritte
würde in diesem Fall die Beratung ohne Zwischenschaltung der
Klägerin selbst in Auftrag geben.
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bb) Ohne Rechtsfehler hat das FG
schließlich erkannt, dass die Überzahlersituation der
Klägerin auch auf Dauer besteht. Das FG hat keine
Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass sich an der bisherigen
Situation in absehbarer Zeit etwas ändern werde. Daraus konnte
das FG auf die Dauerhaftigkeit der Situation schließen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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