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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 2/22 (BFH)
§§: EStG § 3 a Abs. 4, EStG § 52 Abs. 4 a Satz 3, GewStG § 7 b, GewStG § 36 Abs. 2 c Satz 3, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Sanierungsgewinn, Antrag, Gesetzesänderung, Festsetzungsfrist, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Führt ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4 a Satz 3 EStG und § 36 Abs. 2 c Satz 3 GewStG in einem sog. Altfall (Schulderlass vor dem 9.2.2017) als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 16.11.2021
Vorinstanz/AZ: 8 K 1367/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 02 53