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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 4/21 (BFH)
§§: AStG § 20 Abs. 2 Satz 2, DBA-Russland Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, DBA-Russland Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, DBA-Russland Art. 23 Abs. 2 Buchst. c
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Betriebsstätte, Zwischeneinkünfte, Außensteuerrecht, Anrechnungsmethode, Freistellungsmethode
Rechtsfrage: Ist § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG unanwendbar, wenn das maßgebliche DBA eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte enthält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.12.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 1469/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 14 92