Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 22.09.2020 - 12 K 1937/19 =
SIS 20 18 37 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob ein negativer
Gesamtbetrag der Einkünfte im Streitjahr einen
Kirchensteuererstattungsüberhang ausgleicht, obwohl die im
Streitjahr nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte im
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum in voller
Höhe vom dortigen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
worden sind (Verlustrücktrag).
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erzielte im Streitjahr negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung sowie positive
Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte
(Rente). Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich auf ./.
48.322 EUR. Aus der Erstattung von Kirchensteuer in Höhe von
61.262 EUR sowie gezahlter Kirchensteuer von 153 EUR ergab sich ein
Kirchensteuer-Erstattungsüberhang von 61.109 EUR.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) zog die nicht ausgeglichenen negativen
Einkünfte des Streitjahrs in voller Höhe im
Rücktragsjahr 2014 ab. Im geänderten Bescheid für
2015 über Einkommensteuer vom 08.01.2019 rechnete er den
Betrag der zurückgetragenen negativen Einkünfte dem
Einkommen wieder hinzu. Im Berechnungsteil des Bescheids finden
sich deshalb unmittelbar nacheinander folgende Zeilen:
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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./.
48.322 EUR
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Berücksichtigung als
Verlustrücktrag
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48.322 EUR
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Unter Berücksichtigung weiterer
unstreitiger Sonderausgaben sowie des Erstattungsüberhangs von
61.109 EUR ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 42.355
EUR. Darauf entfiel nach Abzug der Ermäßigungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen tarifliche
Einkommensteuer von 9.486 EUR. Die Einkommensteuer für die
nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu
besteuernden Kapitaleinkünfte der Klägerin belief sich
unstreitig auf 26.603 EUR. Die insgesamt festzusetzende
Einkommensteuer betrug danach 36.089 EUR. Den dagegen erhobenen
Einspruch wies das FA als unbegründet zurück
(Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019).
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage in
vollem Umfang stattgegeben und die Einkommensteuer für 2015
auf 26.603 EUR herabgesetzt. Der Erstattungsüberhang sei nach
§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte
hinzuzurechnen. Dieser sei negativ gewesen. § 10d Abs. 1 EStG
treffe keine Aussage, welche Auswirkungen ein Verlustrücktrag
auf das Entstehungsjahr habe. Vor diesem Hintergrund habe die vom
FA vorgenommene Neutralisierung des negativen Gesamtbetrags der
Einkünfte im Entstehungsjahr keine Rechtsgrundlage. Im
Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) selbst ausgeführt,
dass ein Erstattungsüberhang keine Einkommensteuer
auslöse, wenn ein hoher negativer Gesamtbetrag der
Einkünfte vorliege. Dieser Fall könne aber nicht
vorkommen, wenn ein zurückgetragener negativer Gesamtbetrag im
Entstehungsjahr neutralisiert werden müsste.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung von § 10d Abs. 1 und § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG.
Im Entstehungsjahr nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die
nach § 10d Abs. 1 EStG in den unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden, könnten sich
im Entstehungsjahr nicht mehr auswirken und auch einen
Erstattungsüberhang bei den Sonderausgaben nicht ausgleichen.
Sonst würden sie sich doppelt auswirken, was der Systematik
des Verlustausgleichs zuwiderliefe. Dementsprechend habe der BFH
stets entschieden, dass über die Höhe des
Verlustrücktrags im Rücktragsjahr entschieden werde, wo
sich die negativen Einkünfte auswirkten.
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Das FA beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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§ 10d Abs. 1 EStG treffe keine Aussage
über das Entstehungsjahr. Eine Doppelbegünstigung liege
nicht vor. Im Rücktragsjahr mindere der Verlustrücktrag
den Gesamtbetrag der Einkünfte unter Umständen bis auf
null Euro mit der Folge, dass sich Sonderausgaben nicht mehr
auswirkten. Derartige systembedingte Nachteile müssten
hingenommen werden. Dann müsse aber auch der umgekehrte Fall
hingenommen werden. Das habe der BFH beiläufig bekräftigt
(BFH-Urteil vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II
2019, 658 = SIS 19 10 11). Der vom BFH in diesem Zusammenhang
erwähnte Fall, dass ein Erstattungsüberhang mit einem
negativen Gesamtbetrag der Einkünfte zusammentreffe,
könne aber nur vorkommen, wenn sich der Verlustrücktrag
auf den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte im
Entstehungsjahr nicht auswirke. Die vom FA vorgenommene
„Neutralisierung“ des negativen
Gesamtbetrags sei dagegen gesetzlich nicht vorgesehen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Rechtsstreit beigetreten. Vorrangig gehe es um die
grundlegende Frage, ob die Summe der Einkünfte im
Entstehungsjahr nach durchgeführtem Verlustrücktrag stets
null betrage. Das ergebe sich aus dem Zusammenspiel von § 2
Abs. 3 und § 10d Abs. 1 EStG. Der Verlustrücktrag setze
voraus, dass sich der Verlust im Entstehungsjahr nicht auswirke.
Negative Einkünfte könnten sich aber nur entweder im
Entstehungsjahr oder in einem anderen Jahr
(Verlustrücktrag/-vortrag) auswirken. Komme es zum
Verlustrücktrag, müsse die Summe der Einkünfte des
Entstehungsjahrs nach dem Verlustrücktrag entsprechend
höher sein. Aus demselben Grund werde nach ständiger
Rechtsprechung über Grund und Höhe des
Verlustrücktrags nicht im Entstehungsjahr, sondern im
Rücktragsjahr entschieden. Die abweichende Ansicht der
Klägerin vermische das objektive und das subjektive
Nettoprinzip.
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Das BMF hat keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat rechtsfehlerhaft
erkannt, dass die nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragenen
negativen Einkünfte im Entstehungsjahr einen
Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG
(Erstattungsüberhang) ausgleichen.
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1. a) Der Einkommensteuer unterliegen nach
§ 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte. § 2 Abs. 2 EStG
verweist auf die Vorschriften über die
Einkünfteermittlung. § 2 Abs. 7 EStG legt das Prinzip der
Abschnittsbesteuerung fest. Durch das Zusammenspiel dieser und der
in Bezug genommenen Vorschriften, die Gesetzmäßigkeit
der Besteuerung (Tatbestandsverwirklichung) sowie die
Grundsätze über die persönliche Zurechnung von
Handlungen werden alle verwirklichten (d.h. Tatsache gewordenen),
besteuerungsrelevanten Sachverhalte im Grundsatz einer Person und
einer bestimmten Periode (Gewinnermittlungs- und
Besteuerungszeitraum) eindeutig zugeordnet. Eine Folge der
eindeutigen zeitlichen Zuordnung ist, dass ein
besteuerungsrelevanter Sachverhalt grundsätzlich nur in dieser
und nicht in einer anderen Periode berücksichtigt wird. Dem
liegt die Annahme zugrunde, dass ein besteuerungsrelevanter
Sachverhalt bei leistungsgerechter Besteuerung nur einmal
berücksichtigt werden darf.
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b) Nach § 2 Abs. 3 EStG werden die
positiven und negativen Einkünfte einer Periode innerhalb der
jeweiligen Einkunftsart (horizontal) und danach auch Einkunftsart
übergreifend (vertikal) miteinander ausgeglichen (verrechnet).
Die „Summe der Einkünfte“ im
Sinne des § 2 Abs. 3 EStG ist der Saldo der
Einkünfte.
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c) Negative Einkünfte, die bei der
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen
werden, sind in bestimmten Grenzen vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Zeitraums abzuziehen
(§ 10d Abs. 1 EStG in der auf den Streitfall anwendbaren
Fassung; Verlustrücktrag). Die Vorschrift durchbricht im
Interesse einer leistungsgerechten Besteuerung das strenge
Abschnittsprinzip (§ 2 Abs. 7 EStG), indem sie
ermöglicht, dass negative Einkünfte (Verluste), die im
Entstehungsjahr (mangels positiver ausgleichsfähiger
Einkünfte) nicht ausgeglichen werden, in einem anderen
Besteuerungsabschnitt abgezogen werden. Das Gesetz
überschreibt damit die ursprüngliche zeitliche Zuordnung
der betreffenden Einkünfte. Sie werden, soweit sie dort
abgezogen werden, mit steuerlicher Wirkung in das Abzugsjahr
„zurückgetragen“
(Verlustrücktrag; vgl. BeckOK EStG/Ratschow, 15. Ed.
[01.03.2023], EStG § 10d Rz 200; Hallerbach in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 10d EStG Rz 67;
Brandis/Heuermann/Vogel, § 10d EStG Rz 150; Kaminski in Korn,
§ 10d EStG Rz 2).
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d) § 10d Abs. 1 EStG regelt nicht
ausdrücklich, welche Auswirkungen der Verlustrücktrag im
Entstehungsjahr hat. Die Frage ist weder gerichtlich entschieden
noch wird sie, soweit ersichtlich, im Schrifttum erörtert. Ist
der Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr vor dem
Verlustrücktrag negativ, wirkt es sich auf die Ermittlung des
Einkommens und die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht aus,
ob er nach dem Verlustrücktrag um den zurückgetragenen
Betrag und gegebenenfalls bis auf null Euro erhöht wird.
Anders ist dies, wenn, wie im Streitfall, ein Hinzurechnungsbetrag
nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG das Einkommen erhöht. Dann
stellt sich die Frage, ob der negative Gesamtbetrag der
Einkünfte im Entstehungsjahr ungeachtet des
Verlustrücktrags weiterhin die Grundlage für die
Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr bildet und den
Hinzurechnungsbetrag, der sich steuererhöhend auswirkt,
mindert.
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2. Die Frage ist zu verneinen. Negative
Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG
zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem
Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr)
die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im
Entstehungsjahr. Für den Gesamtbetrag der Einkünfte im
Entstehungsjahr bedeutet dies, dass er nach Durchführung des
Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen
Einkünfte zu erhöhen ist. Sind die im Entstehungsjahr
nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte in voller Höhe
zurückgetragen worden, beträgt der Gesamtbetrag der
Einkünfte im Entstehungsjahr nach der Durchführung des
Verlustrücktrags null Euro.
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a) Das ist die Folge der materiell-rechtlichen
Konzeption des § 10d Abs. 1 EStG und der Grundregeln der
periodengerechten Einkommensermittlung. Die in zeitlicher Hinsicht
ursprünglich dem Entstehungsjahr zuzuordnenden Einkünfte
werden unter den Voraussetzungen des § 10d Abs. 1 EStG dem
Rücktragsjahr zugeordnet und dort berücksichtigt. Das
bedeutet, dass sie im Rücktragsjahr eine
Ausgangsgröße (Besteuerungsgrundlage) für die
Ermittlung des im Rücktragsjahr wirksam werdenden
Verlustabzugs bilden (Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff -
KSM -, EStG, § 10d Rz A 343). Dadurch wird eine vom Grundfall
abweichende, eindeutige zeitliche Zuordnung bewirkt, die es wie die
ursprüngliche zeitliche Zuordnung ausschließt, dass die
betroffenen Besteuerungsgrundlagen zugleich in einem anderen
Besteuerungsabschnitt berücksichtigt werden. Denn die zugrunde
liegende Annahme, dass ein besteuerungsrelevanter Sachverhalt bei
der Ermittlung des Einkommens nur einmal, das heißt in einer
bestimmten Periode, und nicht zugleich in einer anderen Periode
berücksichtigt werden kann, wird durch die von § 10d Abs.
1 EStG materiell-rechtlich geänderte zeitliche Zuordnung nicht
infrage gestellt, sondern bestätigt. Die eindeutige zeitliche
Zuordnung aller Besteuerungsgrundlagen ermöglicht es nicht
nur, das Einkommen periodengerecht zu ermitteln; sie bezweckt
zugleich, Doppel- und Mehrfachberücksichtigungen
auszuschließen. Dies ist notwendig, um den relevanten Zuwachs
an finanzieller Leistungsfähigkeit gleichmäßig und
sachgerecht ermitteln zu können.
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b) Diese Wirkungsweise des Verlustabzugs zeigt
sich auch darin, dass nach § 10d Abs. 1 EStG nur die
„nicht ausgeglichenen“ negativen
Einkünfte zurückgetragen werden können. Das bedeutet
im Umkehrschluss, dass negative Einkünfte, soweit sie im
Entstehungsjahr ausgeglichen worden sind, für den
Rücktrag nicht zur Verfügung stehen. Sie sind im
Entstehungsjahr wirksam geworden und durch den Ausgleich
„verbraucht“ (vgl. BeckOK
EStG/Ratschow, 15. Ed. [01.03.2023], EStG § 10d Rz 165).
Insofern verbleibt es bei der ursprünglichen zeitlichen
Zuordnung. Entsprechendes muss gelten, soweit es zum Rücktrag,
das heißt zu einer abweichenden zeitlichen Zuordnung der
betreffenden Besteuerungsgrundlagen, kommt: Sie wirken sich dann
(nur noch) im Rücktragsjahr aus und sind danach für eine
weitere Berücksichtigung im Entstehungsjahr wie auch für
den Verlustvortrag
„verbraucht“.
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c) Verfahrensrechtliche Folge davon ist, dass
nach ständiger Rechtsprechung des BFH über Grund und
Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr zu
entscheiden ist, wo sich der Verlustrücktrag auswirkt (vgl.
nur Senatsurteil vom 10.03.2020 - IX R 24/19, BFH/NV 2020, 873 =
SIS 20 09 32). Diese Rechtsprechung wäre inkonsistent, wenn
sich die zurückgetragenen Einkünfte auch im
Entstehungsjahr auswirken würden.
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d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,
dass die vorliegend streitige Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b
Satz 3 EStG nicht bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte
beziehungsweise des Gesamtbetrags der Einkünfte, sondern bei
der Ermittlung des Einkommens ansetzt. Zwar bildet nach § 2
Abs. 4 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte den Ausgangspunkt
für die weitere Ermittlung des Einkommens. Die Vorschrift
knüpft damit begrifflich an § 2 Abs. 3 EStG an. Die durch
den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG bewirkte
Veränderung dieser Größe ist jedoch nicht etwa
systemfremd, sondern dem Umstand geschuldet, dass der Verlustabzug
nach § 10d EStG in dem durch § 2 EStG vorgegebenen Schema
der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zwischen § 2
Abs. 3 und Abs. 4 EStG zu verorten ist (vgl. HHR/Hallerbach, §
10d EStG Rz 7; Heuermann in KSM, EStG, § 10d Rz B 66; BeckOK
EStG/Ratschow, 15. Ed. [01.03.2023], EStG § 10d Rz 48;
Brandis/Heuermann/Vogel, § 10d EStG Rz 105). Zwar bezieht sich
die Formulierung „vorrangig vor
Sonderausgaben“ in § 10d Abs. 1 EStG
auf das Rücktragsjahr. Für den Verlustvortrag gilt aber
Entsprechendes. Auch er wird „vorrangig vor
Sonderausgaben“ abgezogen (§ 10d Abs.
2 Satz 1 EStG). In der Zusammenschau kommt verallgemeinerbar zum
Ausdruck, an welcher Stelle im Schema des § 2 EStG der
Verlustabzug durchzuführen ist. Für das Entstehungsjahr
kann insofern nichts anderes gelten. Allerdings ist der Wortlaut
des § 2 EStG insofern unscharf, als begrifflich zwischen dem
Gesamtbetrag der Einkünfte vor der Durchführung des
Verlustabzugs (§ 2 Abs. 3 EStG) und danach (§ 2 Abs. 4
EStG) unterschieden werden muss.
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3. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann keinen Bestand
haben.
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a) Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist
unbegründet. Da die im Streitjahr nicht ausgeglichenen
negativen Einkünfte in voller Höhe zurückgetragen
worden sind, beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 4 EStG (nach Durchführung des
Verlustabzugs) null Euro. Dem entspricht der angefochtene
Einkommensteuerbescheid. Indem dort dem negativen Gesamtbetrag der
Einkünfte (vor Durchführung des Verlustabzugs) der Betrag
der zurückgetragenen Einkünfte wieder hinzugerechnet
wird, ergibt sich die Ausgangsgröße für die weitere
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Gesamtbetrag der
Einkünfte nach Durchführung des Verlustabzugs) zutreffend
mit null Euro.
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b) Davon ausgehend, erhöht der
Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG nach
Maßgabe des Senatsurteils vom 12.03.2019 - IX R 34/17 (BFHE
264, 201, BStBl II 2019, 658 = SIS 19 10 11) das zu versteuernde
Einkommen. Auf die Frage, ob die Hinzurechnung auch dann
gerechtfertigt ist, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr
der Zahlung als Sonderausgabe steuerlich nicht ausgewirkt hat,
kommt es nicht an. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass
dies vorliegend der Fall war.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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