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Voraussetzungen einer Änderung nach § 175 b AO bei elektronischer Datenübermittlung

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. Niedersächsisches FG 13.10.2022, 2 K 123/22
    EFG 2023 S. 1589
Normen
[AO 1977] § 173, § 175 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: X R 25/22 (BFH), Bestandskraft, Änderung, Mitteilung, Zeitpunkt, Veranlagung
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