Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2020 - 7 K 1492/17
= SIS 21 08 64 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine sogenannte
Pensionskasse, im Jahr 2004 (Streitjahr) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 3 Nr. 9 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) steuerbefreit ist.
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Die Klägerin gewährte
ursprünglich den Mitarbeitern der A-Bank - dem
Trägerunternehmen der Klägerin - und deren
Hinterbliebenen nach Eintritt des Versicherungsfalls
Rentenleistungen und Sterbegeld.
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Zum 01.09.1998 fusionierte die A-Bank mit
der B-Bank zur AB-Bank. Im Zuge der Verschmelzung wurde unter
anderem die Altersversorgung der bisherigen Mitarbeiter der A-Bank
über die Klägerin für die Zukunft durch eine
Sicherung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse
(AB-Bank Unterstützungskasse e.V. - Unterstützungskasse -
) ergänzt. Im Fusionsvertrag war im Zusammenhang mit der
Umstrukturierung der Altersversorgung der AB-Bank festgelegt
worden, dass die Klägerin für Neuzugänge nach dem
Fusionsstichtag geschlossen wurde, aber für die bisher
versicherten Personen, die zum Fusionszeitpunkt bereits Mitglieder
der Klägerin waren, fortbestehen sollte. Die
Unterstützungskasse sollte die ab 01.09.1998 entstehenden
Versicherungsverpflichtungen der AB-Bank gegenüber den zum
31.08.1998 bei der Klägerin versicherten Mitgliedern der
A-Bank übernehmen. Beiträge wurden ab diesem Zeitpunkt an
die Unterstützungskasse geleistet und an die Klägerin
weitergeleitet. Die bisherigen beitragspflichtigen Mitglieder der
Klägerin leisteten ab 01.09.1998 unmittelbar keine
Beiträge mehr an die Klägerin. Nach der Umstrukturierung
waren Leistungen aus Anwartschaften, die vor dem 01.09.1998 bei der
Klägerin erworben worden waren, durch die Klägerin, und
Leistungen für nach dem 31.08.1998 gezahlte Beiträge von
der Unterstützungskasse zu erbringen. Leistungen der
Klägerin oder aus der Unterstützungskasse konnten somit
nur diejenigen Mitarbeiter erhalten, die am 31.08.1998 oder davor
dauerhaft bei der A-Bank beschäftigt waren.
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Die Klägerin fungierte ausweislich
ihrer Satzung als Rückdeckungskasse für die
Verpflichtungen der Unterstützungskasse. Bei der Klägerin
wurde daher ab 01.09.1998 zwischen zwei Versicherungen
unterschieden. Die durch Mitgliederbeiträge vor dem 01.09.1998
entstandenen Ansprüche folgten aus einer Mitgliedschaft bei
der Klägerin. Ansprüche nach der Fusion wurden der
Rückdeckungsversicherung zugeordnet. Ein Rechtsanspruch auf
die Leistungen der Klägerin im Falle der Rückdeckung
stand laut deren Satzung ausschließlich der
Unterstützungskasse zu, die Mitglied der Klägerin war.
Trägerunternehmen der Klägerin war nach der Fusion die
AB-Bank. Die bisherigen Mitarbeiter der B-Bank und neu in den
Konzern AB-Bank eintretende Mitarbeiter wurden nicht über die
Unterstützungskasse versichert.
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Ab dem Veranlagungszeitraum 1999
(Wirtschaftsjahr 01.09.1998 bis 31.08.1999) ging die Klägerin,
die bisher als von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit
behandelt worden war, auf Grund einer verbindlichen Auskunft des
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) von ihrer
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht aus und gab
entsprechende Steuererklärungen ab.
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Mit unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 19.08.2005 setzte das FA
die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag
für 2004 jeweils auf 0 EUR fest.
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Für die Jahre 2002 bis 2004 fand bei
der Klägerin eine Außenprüfung statt, die für
das Jahr 2004 eine Körperschaftsteuer von … EUR und
einen Gewerbesteuermessbetrag von … EUR ermittelte. Im
Rahmen der Prüfung stellte die Klägerin unter anderem
für das Jahr 2004 einen Antrag auf Steuerbefreiung nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und § 3 Nr. 9 GewStG. Das FA nahm zu dem
Antrag mit Schreiben vom 19.12.2011 Stellung und kündigte den
Erlass geänderter Steuerbescheide 2002 bis 2004 auf Grundlage
der Feststellungen der Betriebsprüfung an. Das FA setzte die
Feststellungen der Außenprüfung um und erließ am
04.02.2013 entsprechend geänderte Bescheide für das
Streitjahr, wobei es jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung
aufhob. Mit ihrem gegen diese Änderungsbescheide gerichteten
Einspruch machte die Klägerin geltend, sie sei nach § 5
Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3
Nr. 9 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Mit
Einspruchsentscheidung vom 11.05.2017 wies das FA den Einspruch als
unbegründet zurück.
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Während des anschließenden
Klageverfahrens änderte das FA den angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheid aus hier nicht streitigen
Gründen. Der geänderte Bescheid wurde gemäß
§ 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des
Klageverfahrens. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem
in EFG 2021, 1229 = SIS 21 08 64
veröffentlichten Urteil ab, da durch die Zwischenschaltung der
Unterstützungskasse der Kreis der Leistungsempfänger
nicht mehr auf den Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a KStG beschränkt und die unmittelbare Verwendung des
Vermögens und der Einkünfte der Klägerin für
die steuerbegünstigten Zwecke nicht im Sinne des § 5 Abs.
1 Nr. 3 Buchst. c KStG gesichert sei. Ebenso lehnte das FG die
Voraussetzungen einer Teilwertberichtigung für zwei
Gebäude ab.
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Mit der Revision macht die Klägerin
die Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und § 3 Nr. 9
GewStG geltend, während sie den Streitpunkt der
Teilwertberichtigung nicht weiter verfolgt. Das FG habe die
Steuerbefreiung zu Unrecht abgelehnt. Durch die Umstrukturierung
habe sich aus Sicht der Beteiligten am Anspruch der Arbeitnehmer
auf Altersversorgung, die der Arbeitgeber zusage und für die
er letztlich einstehe, nichts geändert. Der versicherte
Personenkreis der Klägerin und der Unterstützungskasse
sei zum Fusionsstichtag identisch und habe sich auf Grund der
Schließung beider Kassen für Neuzugänge auch nicht
unterschiedlich entwickeln können. Es sei klar gewesen, dass
das Vermögen einem bestimmten Personenkreis zustehe, so dass
auch nicht die Gefahr bestanden habe, es für andere Zwecke
einzusetzen. Die Reorganisation der Altersversorgung habe nur dazu
geführt, dass die Klägerin die Beiträge nicht mehr
unmittelbar erhalten habe. Die Unterstützungskasse habe die
Beiträge vollumfänglich an die Klägerin zum Zwecke
der Verwaltung und Abwicklung sämtlicher Leistungen
gegenüber den Begünstigten weitergeleitet. Sie, die
Klägerin, sei als reiner Dienstleister im Rahmen der
Zahlungsabwicklung tätig geworden. Sie habe somit nur die
Vermögensverwaltung übernommen, die von der
Finanzverwaltung als eine versicherungsnahe Dienstleistung
angesehen werde und die Steuerbefreiung nicht in Frage stelle. Die
vom FG für die Anerkennung einer vermögensverwaltenden
Tätigkeit geforderte treuhänderische Verwaltung von
Vermögen entspreche nicht dem Modell eines Lebensversicherers.
Sofern keine vermögensverwaltende Tätigkeit angenommen
werde, müsse auf Grund der durch die Rückdeckung
eingegangenen Mithaftung von einem unmittelbaren Anspruch der
Versorgungsberechtigten gegen die Klägerin ausgegangen werden.
Des Weiteren habe die Unterstützungskasse keine originäre
eigene Anspruchsberechtigung gegenüber der Klägerin
gehabt. Nur soweit die Unterstützungskasse selbst
gegenüber den Versorgungsberechtigten verpflichtet gewesen
sei, habe sie auf die bei der Klägerin verwalteten Mittel
zugreifen dürfen und diese an die Versorgungsberechtigten
weitergeleitet. Die Zahlungen seien somit nicht zu ihren Gunsten
und damit nicht an die Unterstützungskasse geleistet worden,
sondern an die Begünstigten. Bei der Unterstützungskasse
seien die Vorgänge als durchlaufende Posten behandelt worden.
Demnach sei die Unterstützungskasse nicht als
Leistungsempfängerin anzusehen. Im Übrigen gelte die
Beurteilung des FG, dass Rückdeckungskassen nicht von der
Steuerbefreiung erfasst seien, nur für den Fall, dass die
Rückdeckungskasse in Konkurrenz zu anderen kommerziellen
Lebensversicherungen stehe. Die Klägerin sei indes weder am
Markt noch mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden. Im
Rahmen des zur Anwendung kommenden Bedarfsdeckungstarifs sei die
Gewinnerzielung laut Satzung und aufsichtsrechtlich ausgeschlossen.
Sie habe auch nach der Reorganisation ausschließlich eine
Förderung der betrieblichen Altersversorgung bezweckt. Die
Unterstützungskasse sei allein zur Vermeidung der nach der
damaligen steuerlichen Regelung anfallenden pauschalen Lohnsteuer
von 20 % auf Beiträge an Pensionskassen zwischengeschaltet
worden. Die Beiträge an Unterstützungskassen hätten
zugunsten der Versorgungsberechtigten steuerfrei geleistet werden
können. Schließlich könne für die Leistungen
im Zusammenhang mit den vor dem Fusionszeitpunkt erlangten
Anwartschaften die Steuerbefreiung unter Berücksichtigung der
Ausführungen des FG nicht versagt werden. Deshalb müsse
für diese Leistungen zumindest eine partielle Steuerbefreiung
gewährt werden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG München vom
14.12.2020 - 7 K 1492/17 aufzuheben und den
Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 04.02.2013 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.05.2017 sowie den
Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 05.03.2020 dahin gehend zu
ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag und die
Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das FA schließt sich den
Ausführungen des FG zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und c
KStG an. Vor dem Hintergrund einer restriktiven Auslegung der
Steuerbefreiungen scheide eine partielle Steuerpflicht aus.
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II. Die Revision der Klägerin, die - im
Hinblick auf den Gegenstand des außergerichtlichen
Vorverfahrens - im Revisionsverfahren ihr Klagebegehren zutreffend
dahingehend präzisiert hat, dass dieses auf die Herabsetzung
der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags 2004
auf jeweils 0 EUR gerichtet ist, ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Klägerin ist
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und § 3 Nr. 9 GewStG von
der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, da die
Unterstützungskasse als Leistungsempfängerin der
Klägerin nicht zum Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 3 Buchst. a KStG gehört.
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1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG
und dem diese Vorschrift in Bezug nehmenden § 3 Nr. 9 GewStG
sind (u.a.) rechtsfähige Pensionskassen, die den Personen,
denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen
sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch
gewähren, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
befreit, wenn sich die Kasse - betriebsbezogen - auf bestimmte
Personen beschränkt. Hierzu gehören Zugehörige oder
frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer
wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (Doppelbuchst. aa),
Zugehörige oder frühere Zugehörige der
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und
Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände
(Doppelbuchst. bb) oder Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der
§§ 1 und 2 KStG (Doppelbuchst. cc).
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2. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG schränkt
den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen
Rechtsanspruch gewähren darf, konditional
(„wenn“) in der Weise ein, dass
als Leistungsempfänger ausschließlich natürliche
Personen in Betracht kommen, da der Rechtsanspruch als Leistungsempfänger
den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis cc KStG
genannten natürlichen Personen gewährt werden muss.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Befreiungstatbestandes und
wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.
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a) § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG geht auf §
4 Abs. 1 Nr. 7 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl I 1974, 3610,
BStBl I 1975, 22) - KStG a.F. - zurück (vgl. dazu Bott in
Bott/Walter, KStG, § 5 Rz 46), der an die formellen
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
anknüpft. Erstmalig legte das Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (BetrAVG) arbeitsrechtlich die
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung fest
(§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG). Damit
sollte die betriebliche Altersversorgung als notwendige
Ergänzung der sozialen Sicherung für die
begünstigten Arbeitnehmer sicherer und wirkungsvoller
gestaltet werden (BT-Drucks. 7/1281, S. 1). Die arbeitsrechtlichen
Regelungen wurden flankiert durch steuerrechtliche Maßnahmen
(BT-Drucks. 7/1281, S. 21 f.). So wurden unter anderem §§
4b bis 4d des Einkommensteuergesetzes neu eingefügt (BGBl I
1974, 3610, 3618 f., BStBl I 1975, 22, 30 f.), die Unterscheidung
zwischen Kassen mit und ohne Rechtsanspruch hervorgehoben
(BT-Drucks. 7/1281, S. 42 f.), der Grundsatz der
Vermögensbindung für Pensionskassen in § 4 Abs. 1
Nr. 7 Buchst. c KStG a.F. (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c
KStG) festgeschrieben und die partielle Steuerpflicht für
überdotierte Pensions- und Unterstützungskassen (§
4a KStG a.F., nunmehr § 6 KStG) eingeführt.
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Die damals eingeführte gesetzliche
Definition des Begriffs des
„Leistungsempfängers“
bezieht sich zudem auf die Personen, denen die Leistungen der Kasse
zugute kommen oder zugute kommen sollten (BT-Drucks. 7/1281, S. 42)
und damit auf den im Streitjahr in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa bis cc KStG genannten Kreis natürlicher
Personen, denen somit der für die Steuerfreiheit als
Pensionskasse erforderliche Rechtsanspruch zu gewähren ist.
Hieraus folgt der vollständige Verlust der Steuerfreiheit,
wenn auch nur eine andere natürliche oder eine juristische
Person einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistungen der
Pensionskasse hat (Friedrich/Köhler, DStR 2022, 1030,
1033).
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b) Ob ein Rechtsanspruch gewährt wird,
ist ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse
(§§ 17, 9 und 10 Abs. 1 und 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung - VAG - ) und ihr gleichgestellter Vereinbarungen
zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
05.11.1992 - I R 61/89, BFHE 169, 369, BStBl II 1993, 185 = SIS 93 04 20, unter II.2.a; Friedrich/Köhler, DStR 2022, 1030, 1033).
Ob und - gegebenenfalls - in welchem Umfang ein anderer
Rechtsträger durch Leistungen der Pensionskasse von eigenen
Leistungen befreit wird, ist keine Frage, die den Rechtsanspruch
auf die Leistungen der Pensionskasse berührt (vgl. BFH-Urteil
vom 24.01.2001 - I R 33/00, BFH/NV 2001, 1300 = SIS 01 75 76, unter
II.2.).
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3. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen
der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und § 3
Nr. 9 GewStG nicht vor, da der Kreis der Leistungsempfänger
der Klägerin nicht auf Zugehörige im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG beschränkt ist.
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a) Neben natürlichen Personen ist - als
nicht von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG umfasste juristische
Person - auch die Unterstützungskasse
Leistungsempfängerin der Klägerin. Nach der im Streitjahr
maßgeblichen Satzung 2001 war die Klägerin rechtlich
verpflichtet, ihren persönlichen Mitgliedern nach Eintritt des
Versicherungsfalls für Beitragszahlungen bis zum 31.08.1998
Versorgungsleistungen zu zahlen (s. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz
3, § 5 der Satzung 2001 und § 1 Abs. 1 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Klägerin 2001). Daneben hatte
aber auch die Unterstützungskasse gegenüber der
Klägerin einen originären zivilrechtlichen Anspruch auf
(zukünftige) Leistungen, welche die Unterstützungskasse
von der Klägerin im Rahmen der zugesagten
Rückdeckungsversicherung für ab dem 01.09.1998 gezahlte
Beiträge erhielt oder erhalten sollte (§ 2 Abs. 3 Satz 3
und 4 und § 4 Abs. 1 der für das Streitjahr geltenden
Satzung).
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Dass dieser Anspruch dem Grunde nach vom
Eintritt des Versicherungsfalls und der Höhe nach von der
Versorgungszusage des Arbeitgebers gegenüber dem Berechtigten
abhängig war, führt nicht dazu, dass die
Unterstützungskasse keinen eigenen Anspruch oder keine
eigenständige Rechtsposition gegenüber der Klägerin
hatte. Diese Abhängigkeit des Anspruchs der
Unterstützungskasse gegen die Klägerin in ihrer
Eigenschaft als sogenannte Rückdeckungskasse ist im Charakter
der Rückdeckungsversicherung begründet (vgl. Höfer
in Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung, Band II, Kap. 6 Rz 1; Bott in Bott/Walter, KStG,
§ 5 Rz 63). Die Rückdeckungsversicherung diente der
Unterstützungskasse zur Finanzierung der jeweils fälligen
und von der Unterstützungskasse an die Berechtigten zu
zahlenden Versorgungsleistungen.
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b) Die Einwendungen der Klägerin, dass
der Personenkreis der Versorgungsberechtigten der
Unterstützungskasse und der Klägerin identisch war, das
für die späteren Versorgungsleistungen zu bildende
Vermögen weiterhin von der Klägerin verwaltet und
angelegt wurde sowie sich durch die Zwischenschaltung der
Unterstützungskasse im Rahmen der Reorganisation der
Altersversorgung rein tatsächlich lediglich die Zahlungswege
geändert hätten und deshalb vom Vorliegen der
Voraussetzungen der § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und § 3 Nr. 9
GewStG auszugehen sei, greifen nicht durch.
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Diese an den konkreten Umständen des
vorliegenden Falles ausgerichtete Betrachtungsweise scheidet im
Hinblick darauf aus, dass der vom Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vorgegebene formelle
Durchführungsweg (s. oben II.2.a) einzuhalten ist. Der
Durchführungsweg für Pensionskassen ergibt sich aus
§ 1b Abs. 3 Satz 1
BetrAVG. Auf dieser Grundlage ist eine Pensionskasse eine
rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer,
einer ihm gleichgestellten Person, die zwar nicht Arbeitnehmer ist,
der jedoch Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für
ein Unternehmen zugesagt worden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2
BetrAVG), oder seinen Hinterbliebenen, also natürlichen
Personen, auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch
gewährt.
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Es kann im Übrigen dahin gestellt
bleiben, ob die Klägerin bei Ausfall der
Unterstützungskasse und des Trägerunternehmens von den
Zugehörigen in Mithaftung genommen werden könnte. Selbst
für den Fall einer Mithaftung besteht ein Rechtsanspruch der
Unterstützungskasse als Nicht-Zugehörige im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG gegen die Klägerin,
welcher der Steuerbefreiung entgegensteht.
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4. Damit unterliegt die Klägerin in
vollem Umfang der Körperschaft- und Gewerbesteuer (s. auch
oben II.2.a). Eine partielle Steuerpflicht sieht das Gesetz
ausschließlich für Pensionskassen unter den
Voraussetzungen des § 6 KStG (Überdotierung) vor, die
hier nicht erfüllt sind. Zudem erfüllt die Klägerin
auch nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG i.V.m. § 4 der
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung, was zwischen
den Beteiligten im Übrigen auch zutreffend unstreitig ist.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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