Die Revision der Kläger gegen den
Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom
15.05.2020 - 4 K 1060/19 = SIS 20 09 53 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart von der
Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen nach § 13a EStG eine
Überleitungsrechnung vorzunehmen ist.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2016) zur
Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte im
Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er
ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr vom
01.07.2015 bis 30.06.2016 (Wirtschaftsjahr 2015/2016) nach § 4
Abs. 3 EStG und für das Wirtschaftsjahr vom 01.07.2016 bis
30.06.2017 (Wirtschaftsjahr 2016/2017) gemäß § 13a
EStG.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) berücksichtigte wegen des Wechsels der
Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 einen
Übergangsgewinn, den er zur Hälfte bei der Festsetzung
der Einkommensteuer für das Streitjahr ansetzte.
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Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne
Erfolg.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
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den Gerichtsbescheid vom 15.05.2020 - 4 K
1060/19 sowie die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2019 aufzuheben
und den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 15.08.2018
dahingehend abzuändern, dass der nach Durchschnittssätzen
gemäß § 13a EStG ermittelte Gewinn von 11.983 EUR
auf 3.965 EUR herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Finanzgericht hat zu Recht
entschieden, dass aufgrund des Übergangs von der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG im
Streitjahr ein Übergangsgewinn anzusetzen ist.
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1. Der Kläger ist zum 01.07.2016 bei der
Ermittlung seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von
der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG zulässiger Weise zur Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
übergegangen. Dies erfordert die Ermittlung eines
Übergangsgewinns.
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a) Gewinn i.S. des § 4 Abs. 3 EStG ist
der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben. Im Grundsatz handelt es sich bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG um eine (Geld-)Zufluss-
und Abflussrechnung, die der Gesetzgeber durch verschiedene
Ausnahmetatbestände (z.B. § 4 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4
EStG) modifiziert hat. Betriebseinnahmen werden grundsätzlich
im Zeitpunkt des Zuflusses erfolgswirksam, während
Betriebsausgaben, auch soweit sie mit dem Erwerb von
Umlaufvermögen verbunden sind, grundsätzlich im Jahr der
Verausgabung gewinnwirksam werden (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 12.12.2017 -
VIII R 9/14, BFHE 260, 345, BStBl II 2018, 387 = SIS 18 05 02, Rz
13, m.w.N.). Vom Zufluss- und Abflussprinzip abweichende
Sonderregelungen gelten hingegen insbesondere für abnutzbare
und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 7,
§§ 7 ff. EStG und § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG.
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b) Die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ist eine
selbständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft neben den Gewinnermittlungsarten
durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und
der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
steht. Das Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegt im
Verzicht auf die Ermittlung des
„tatsächlichen“ Gewinns, wie
er sich aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ergibt.
Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten
durchschnittlichen Werten bemessen (z.B. BFH-Urteil vom 21.04.1993 - X R 96/91, BFHE
171, 236, BStBl II 1993, 608 = SIS 93 16 04, m.w.N.).
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Nach § 13a Abs. 4 EStG (in der im
Streitjahr geltenden Fassung) ist der Gewinn aus der
landwirtschaftlichen Nutzung die nach den Grundsätzen des
§ 4 Abs. 1 EStG ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für
die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen
für Tierzucht und Tierhaltung. Der gesetzliche Hinweis auf den
nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelten
Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung entspricht der
ständigen Rechtsprechung des BFH, die die
Durchschnittssatzgewinnermittlung als typisierten
Betriebsvermögensvergleich behandelt (BFH-Urteile vom 24.01.1985 - IV R 155/83, BFHE
143, 78, BStBl II 1985, 255 = SIS 85 08 16, und vom 16.02.1989 - IV R 64/87, BFHE
157, 44, BStBl II 1989, 708 = SIS 89 16 16, jeweils zu §
13a EStG a.F.). Dies beschränkt sich nicht - wie die
Gesetzesfassung nahelegen könnte - allein auf die
landwirtschaftliche Nutzung, sondern betrifft den Kernbereich der
Durchschnittssatzgewinnermittlung (Leingärtner/Krüger,
Besteuerung der Landwirte, Kap. 26 Rz 83; Kanzler, DStZ 2015, 375,
384). In diesem Kernbereich der Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen gelten die sich bei einem
Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1
EStG ergebenden Gewinnauswirkungen aus den einzelnen
Geschäftsvorfällen als durch den pauschalisierend
ermittelten Gewinn erfasst (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung
der Land- und Forstwirte, C Rz 104). Ausnahmen, in denen
Gewinnbestandteile des Durchschnittssatzgewinns nach § 4 Abs.
3 EStG zu ermitteln sind, hat der Gesetzgeber u.a. in § 13a
Abs. 7 EStG für bestimmte Sondergewinne vorgesehen.
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c) Die Einkommensteuer wird durch das Prinzip
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (finanziellen)
Leistungsfähigkeit geprägt, das verfassungsrechtlich
insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes abgeleitet wird (ständige Rechtsprechung,
z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 - 2 BvL
22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL
27/14, BVerfGE 152, 274 = SIS 20 01 16, Rz 94). Die Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfordert es, die
einzelnen betrieblichen Geschäftsvorfälle entsprechend
den steuerlichen Maßstäben und Wertungen zu erfassen.
Ein Geschäftsvorfall darf dabei einerseits nicht doppelt
erfasst werden. Andererseits gilt es zu verhindern, dass ein
Geschäftsvorfall, der nach den Wertungen des Gesetzgebers eine
steuerliche Gewinnauswirkung haben soll, unberücksichtigt
bleibt. In beiden Fällen würde das Ziel einer Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfehlt.
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d) Diese Grundsätze sind auch beim
Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beachten. Sie schließen
es aus, dass durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart Gewinne
endgültig der Besteuerung entgehen und umgekehrt, dass sich
Betriebsausgaben nicht mehr bei der Ermittlung des Gewinns
auswirken können. Soweit durch unterschiedliche
Realisierungszeitpunkte beim Wechsel der Gewinnermittlungsart
erfolgswirksame Geschäftsvorfälle doppelt oder
überhaupt nicht erfasst werden, ist dies folglich durch Zu-
oder Abschläge dergestalt zu korrigieren, dass es zu einer
Einmalbesteuerung des Geschäftsvorfalls kommt (BFH-Urteil vom
30.03.1994 - I R 124/93,
BFHE 175, 46, BStBl II 1994, 852 = SIS 94 20 85). Einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf es hierzu nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht (s.
bereits BFH-Urteil vom 28.05.1968 - IV R 202/67, BFHE 92, 555, BStBl II
1968, 650 = SIS 68 04 37, m.w.N.).
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e) Die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen ist in ihrem Kernbereich - wie bereits
dargelegt - systematisch der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich weitgehend gleichgestellt. Deshalb
hat der BFH den Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a
EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung für vergleichbar
mit einem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur
Einnahmen-Überschussrechnung gehalten (BFH-Urteil in BFHE 157,
44, BStBl II 1989, 708 = SIS 89 16 16). Nichts anderes gilt
für den hier zu beurteilenden Wechsel von der
Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen. Der Wechsel von der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG
erfordert deshalb eine Überleitungsrechnung. Dies entspricht
auch der Auffassung der Finanzverwaltung und der ganz herrschenden
Meinung im Schrifttum (Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 = SIS 15 26 24, Rz 83;
Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Vorbemerkungen zu §§ 4
bis 7 EStG Rz 65; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., §
13a Rz 7; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap.
34 Rz 121; Brandis/Heuermann/Nacke, § 13a EStG Rz 56; BeckOK
EStG/Ruffer, 14. Ed. [01.10.2022], § 13a Rz 20; Schnitter in
Frotscher/Geurts, EStG, § 13a Rz 118; KKB/Seitz, § 13a
EStG, 7. Aufl., Rz 307).
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Die Überleitungsrechnung beruht auf dem
gedanklichen Modell des Wechsels von der
Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung (BFH-Urteil vom
12.12.2013 - IV R 31/10
= SIS 14 07 11, Rz 19,
m.w.N.). Eine Anfangsbilanz ist dabei nicht aufzustellen, da eine
solche für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
nicht erforderlich ist. Die Überleitungsrechnung beruht nicht
auf einer realen, sondern nur auf einer gedanklich aufgestellten
Anfangs- oder Überleitungsbilanz.
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Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
trotz der grundsätzlichen rechtssystematischen Gleichstellung
der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit der Gewinnermittlung
durch Betriebsvermögensvergleich für Teilbereiche des
Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der
Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG
fortgelten. Für diese Teilbereiche muss folglich bei einem
Wechsel von bzw. zur Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschussrechnung kein Übergangsgewinn
ermittelt werden (s. BFH-Urteil in BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255
= SIS 85 08 16; Felsmann, a.a.O., C Rz 87). Denn für die
erforderlichen Gewinnkorrekturen kann es nur darauf ankommen, wie
die Gewinne oder auch entsprechende Teilgewinne eines Unternehmens
tatsächlich ermittelt worden sind und ob sich dadurch beim
Wechsel der Gewinnermittlungsart ohne entsprechende Korrekturposten
Fehler ergeben würden.
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f) Anders als die Kläger meinen, steht es
der Berücksichtigung von Gewinnkorrekturen beim Übergang
von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur
Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht entgegen, dass in
§ 13a Abs. 3 EStG, der die Bestandteile des
Durchschnittssatzgewinns (abschließend) aufführt, die in
ihrer Summe den Pauschalgewinn ausmachen, die Gewinnkorrekturen
nicht (explizit) genannt sind.
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Denn die Gewinnkorrekturen, die sich aufgrund
eines Wechsels der Gewinnermittlungsart ergeben, zählen nicht
zu dem nach § 13a EStG ermittelten laufenden Gewinn eines
Wirtschaftsjahres. Vielmehr resultieren sie aus dem zwischen zwei
Wirtschaftsjahren stattfindenden Wechsel der Gewinnermittlungsart
und werden lediglich aus Praktikabilitätsgründen dem
laufenden Gewinn des ersten Wirtschaftsjahres nach dem
Übergang zugerechnet, obwohl sie nicht Bestandteil dieses
Gewinns sind (vgl. BFH-Beschluss vom
21.03.2007 - XI B
125/06, BFH/NV 2007, 1333 = SIS 07 20 30).
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g) Der Umstand, dass der Gewinn im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG in weiten Teilen
- insbesondere hinsichtlich des Gewinns der landwirtschaftlichen
Nutzung - (lediglich) nach gesetzlich festgelegten,
durchschnittlichen Werten bestimmt wird, steht der
Berücksichtigung eines Übergangsgewinns beim Wechsel der
Gewinnermittlungsart ebenfalls nicht entgegen. Denn auch der
(pauschale) Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung gilt nach
den Wertungen des Gesetzgebers als ein nach den Grundsätzen
des § 4 Abs. 1 EStG ermittelter Betrag. Hierdurch wird zum
Ausdruck gebracht, dass sich auch in dem pauschalen Gewinn nach
§ 13a EStG die bei einem Betriebsvermögensvergleich
ergebenden Gewinnauswirkungen - wenn auch in gesetzlich
festgelegten Gewinnbeträgen pro Hektar, pro Vieheinheit oder
pro Sondernutzung etc. - widerspiegeln sollen und als steuerlich
erfasst gelten.
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Vor diesem Hintergrund kann auch nicht
angenommen werden, der Gesetzgeber habe sich bei der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen von dem
(verfassungsrechtlichen) Gebot der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgewandt, so dass dieses
auch nicht zur Rechtfertigung von Gewinnkorrekturen beim Wechsel
zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG herangezogen werden
könne, wie die Kläger meinen. Zwar trifft es zu, dass die
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Regel zu
niedrigeren Ergebnissen als die Gewinnermittlungen nach § 4
Abs. 1 EStG sowie nach § 4 Abs. 3 EStG führt und der
Durchschnittssatzgewinn aus Vereinfachungsgründen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen daher
nicht in dem gleichen Maße wie die übrigen
Gewinnermittlungsarten erfasst.
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Der Gesetzgeber hat diese - nicht zuletzt
durch den Bundesrechnungshof und die Rechtsprechung des BFH
aufgezeigten - Defizite der Gewinnermittlung nach § 13a EStG
aber erkannt und mit der Reform des § 13a EStG durch das
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) eine
zielgenauere Ausgestaltung der Durchschnittssatzgewinnermittlung
angestrebt (vgl. BT-Drucks. 18/3017, S. 45). Insbesondere bei den
Sondergewinnen diente die Reform „der zutreffenden
Totalgewinnerfassung in einem nicht typisierbaren
Bereich“ (BT-Drucks. 18/3017, S. 46). Zwar
können die Grundsätze der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich weiterhin nicht unbesehen auf die
Gewinnermittlung nach § 13a EStG übertragen werden.
Andererseits ist es aber auch nicht mehr gerechtfertigt, der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen eine grundlegende
Orientierung am Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit abzusprechen. Schließlich finden sich
auch in den Gesetzesmaterialien zum Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) und zum
ZollKodexAnpG keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber
den Ansatz von Gewinnkorrekturen beim Wechsel zur
Durchschnittssatzgewinnermittlung unterbinden wollte.
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2. Die Höhe des vom FA der Besteuerung
zugrunde gelegten Übergangsgewinns ist zwischen den
Beteiligten nicht streitig. Der erkennende Senat sieht ebenso wie
die Vorinstanz keinen Anlass, von diesem Übergangsgewinn
abzuweichen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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