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Ausschluss von Bestimmungen über die Steuern, Dienste der Informationsgesellschaft, elektronischer Geschäftsverkehr, Internetportal für die Immobilienvermittlung, Ausschluss des "Bereichs der Besteuerung", Dienstleistungen im Binnenmarkt, Ausschluss des "Bereichs der Steuern", "Vorschrift betreffend Dienste" und "technische Vorschrift", den Erbringern von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung auferlegte Verpflichtung, Daten über Mietverträge zu erheben und an den Fiskus zu übermitteln und die Abzugsteuer auf die geleisteten Zahlungen einzubehalten, Dienstleistungserbringern, die keine ständige Niederlassung in Italien haben, auferlegte Verpflichtung, einen Steuervertreter zu benennen, restriktiver Charakter, legitimes Ziel, Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters, Befugnisse eines einzelstaatlichen Gerichts, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können

Kapitel:
International > Verschiedenes
Fundstellen
  1. EuGH 22.12.2022, Rs C-83/21 (ECLI:EU:C:2022:1018)
Normen
[AEUV] Art. 114 Abs. 2, Art. 267 Abs. 3
[RL 2000/31/EG] Art. 1 Abs. 5 Buchst. a
[RL 2006/123/EG] Art. 2 Abs. 3
[RL (EU) 2015/1535] Art. 1 Abs. 1 Buchst. e, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Consiglio di Stato (Italien), EG, EU, Dienstleistungsfreiheit, Vermietung, Vermittlung, Kurzzeitmietverträge, Steuererhebung, Italien, Informationsgesellschaft, Datenübermittlung
Zitiert in... / geändert durch...
  • EuGH 23.11.2023, SIS 24 00 90, Als Instrument für Heranführungshilfe (IPA) gewährte Hilfe, Rahmenvereinbarung zwischen der Europäischen ...
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