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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-20/17 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Werbesteuer, staatliche Beihilfe, Ungarn, Nichtigkeit, Werbeeinnahme
Rechtsfrage: Klage Ungarn gegen die Europäische Union: Der Kläger beantragt, den Beschluss C(2016) 6929 final der Kommission vom 4.11.2016 über die von Ungarn im Zusammenhang mit der Besteuerung von Werbeeinnahmen durchgeführte Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) für nichtig zu erklären; hilfsweise, den Teil des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in dem auch die im Jahr 2015 geänderte Regelung als verbotene staatliche Beihilfe eingestuft wird; der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Ungarn ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 78 S. 36
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 27.06.2019
Erledigungs-Az: Rs T-20/17