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Keine Anwendung des § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG auf Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002
Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
-
BFH 01.06.2022, I R 44/19 (NV) (ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.IR44.19.0)
BB 2022 S. 2736
BFH/NV 2022 S. 1323
Anmerkungen:
S. Abele in BB 47/2022 S. 2738
J.H. in StuB 22/2022 S. 875
Normen
[KStG 2006 a.F.] § 8 b Abs. 4
[KStG] § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 b Abs. 2, § 8 b Abs. 3 Satz 1, § 8 b Abs. 5
[UmwStG 2002] § 21 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 3 Nr. 2
[KStG 2006 a.F.] § 8 b Abs. 4
[KStG] § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 b Abs. 2, § 8 b Abs. 3 Satz 1, § 8 b Abs. 5
[UmwStG 2002] § 21 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- vor: FG Baden-Württemberg, 15.08.2019, SIS 20 17 83, Stiftung, Veräußerungsgewinn, Kapitalgesellschaft, Einbringungsgeborene Anteile, Steuerbefreiung

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